Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestätigungsaufforderung
Leitsatz (amtlich)
Auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, fällt als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.03.2012; Aktenzeichen 33 O 11089/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 13.3.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, an die Anschrift der Klägerin Werbung unter Verwendung elektronischer Post zu versenden - wie geschehen mit E-Mailschreiben vom 20.2.2011 -, ohne dass hierfür eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Klägerin vorliegt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 277,80 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.8.2011 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 12.500 und im Übrigen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird beschränkt auf Ziff. I.1. und I.2. dieses Urteils zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails.
Die Beklagte ist im Bereich der Anlageberatung tätig. Sie bietet auf ihrer Internetseite einen "Newsletter" zum kostenlosen Abonnement an.
Am Sonntag, den 20.2.2011, ging folgende E-Mail im Postfach der Klägerin ein:
"Betreff: Bestätigung zum H Newsletter Willkommen bei unserem Newsletter(n)...
Sie haben sich mit Ihrer E-Mail-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:
*Newsletter
Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen
http://www.h.eu/newsletter/?p 439
Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen.
Vielen Dank"
Am Montag, den 21.2.2011, erhielt die Klägerin von der Beklagten folgende E-Mail:
"Betreff: Willkommen beim H Newsletter Willkommen beim H Newsletter Bitte speichern Sie diese E-Mail als Referenz. Ihre E-Mail Adresse wurde für folgenden Newsletter hinterlegt: *Newsletter
Um den Newsletter wieder abzubestellen klicken Sie bitte
http://www.h.eu/newsletter/?p 4 39b und folgen Sie den dort angeführten Schritten.
Um Ihre Kontaktangaben zu aktualisieren, klicken Sie bitte auf
http://www.h.eu/newsletter/?p 4 39b
Vielen Dank"
Die Klägerin hat in diesen beiden E-Mails, die ihr ohne vorherige Einwilligung zugegangen seien, einen Wettbewerbsverstoß und einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen. Mit Anwaltsschreiben vom 27.2.2011 ließ die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, und stellte ihr Anwaltskosten i.H.v. EUR 555,60 in Rechnung.
Die Klägerin hat in erster Instanz mit ihrer am 10.8.2011 zugestellten Klage beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, an die Anschrift der Klägerin Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post zu versenden - wie geschehen mit E-Mailschreiben vom 20.2.2011 und vom 21.2.2011 -, ohne dass hierfür eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Klägerin vorliegt;
II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 555,60 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu bezahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt,
I. das Urteil des LG München l vom 13.3.2012 (Az.: 33 0 11089/11) aufzuheben;
II. der Klage stattzugeben.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll...