Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 04.10.2011; Aktenzeichen 28 O 26033/10) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.10.2011, Az. 28 O 26033/10, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.10.2011 sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.503,62 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Zeichnung einer Beteiligung an der MFP M. F. P. GmbH & Co. ROE Productions KG (im Folgenden: der Fonds) geltend.
Der Fonds hat den Film "Rules of Engagement" produziert. Laut Prospekt vom 26.07.1999 (Anlage K 1), der dem klägerischen Beitritt zugrunde liegt, sollten die Produktions- und Herstellungskosten rund 145 Mio. DM betragen. Die Filmherstellung erfolgte durch einen Produktionsdienstleister, die P.P. Corporation (im Folgenden: PPC). Aufgrund des Lizenzvertrages vom 03.03.1999 hatte die P. P. International (im Folgenden: PPI) als Lizenznehmer feste jährliche Lizenzgebühren sowie am Ende der Laufzeit im Jahr 2016 eine Einmalzahlung in Höhe von rund 116 % der Herstellungskosten (rund 168 Mio. DM) an den Fonds zu erbringen. Die D. Bank AG hat diese Verpflichtungen der PPI gegenüber dem Fonds im Wege der befreienden Schuldübernahme gegen eine von der PPI zu zahlende Schuldübernahmegebühr übernommen (sog. Defeasance Struktur). PPC und PPI sind selbstständige juristische Personen, die dem Viacom-Konzern angehören.
Die Anleger beteiligten sich an dem Fonds, indem sie von der Kommanditistin der Fondsgesellschaft, der F. Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH, über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin Anteile übernahmen. Dabei hatten sie 50 % ihrer Einlage obligatorisch über die D. Bank AG zu finanzieren, die als Gesellschafterin der KG Allgemeine Leasing GmbH & Co. über diese an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt war.
Der Kläger zeichnete seine Anteilsübernahmeerklärung am 01.09.1999 (Anlage K 2) zu einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 100.000,- DM. Die Anteilsveräußerung der F. an die Beklagte zu 2) in Höhe des vom Kläger gezeichneten Beteiligungsbetrages erfolgte mit Wirkung zum 15.12.1999.
Die Beklagte zu 1) ist unter anderem Initiatorin des Fonds. Die Beklagte zu 2) ist Treuhandkommanditistin und hat den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet.
Der Kläger war und ist der Ansicht, der Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, wofür die Beklagten einzustehen hätten. Er behauptet, dass nur ein Bruchteil der prospektierten Herstellungskosten in die Filmproduktion investiert, der überwiegende Teil hingegen über einen Geldkreislauf über die PPC und die PPI an die Bank zur Begleichung der Schuldübernahmegebühr durchgereicht worden sei. Dies werde insbesondere durch fund flow memos (Anlagen K 3, K 10) belegt. Über diese Verwendung der Fondsgelder kläre der Prospekt nicht auf, er enthalte damit auch eine unzutreffende Aufklärung über die sog. Weichkosten und über die Sondervorteile, die die Bank dadurch erhalten habe, dass sie die tatsächlich aus Fondsgeldern stammende Schuldübernahmegebühr gewinnbringend habe anlegen können. Zugleich sei über die damit einhergehenden steuerlichen Risiken nicht aufgeklärt worden, die sich daraus ergäben, dass der Fonds in Wirklichkeit nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem Film habe, ferner daraus, dass die von PPI am Ende der Laufzeit des Lizenzvertrages geschuldete Einmalzahlung von dem Fonds im Hinblick auf die Schuldübernahme schon zu Beginn bilanziert werden müsse und dadurch die Verluste mindere.
Falsch oder unvollständig sei der Prospekt auch bei der Darstellung der variablen Lizenzeinnahmen, der Risiken, des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, der Kostenüberschreitungsreserve und der Verflechtungen. Ferner werde eine Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen dem Fonds und der Beklagten zu 1) verschwiegen, ebenso der Umstand, dass erst am 07.07.1999 ein Lizenzvermittlungsvertrag für den bereits zuvor abgeschlossenen Lizenzvertrag abgeschlossen worden sei und damit eine Vermittlungsgebühr ohne Gegenleistung gezahlt worden sei.
Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe des eingesetzten Eigenkapitals (25.564,59 EUR) zuzüglich entgangenen Gewinns (11.534,18 EUR) sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag betreffend die obligatorische Anteilsfinanzierung über die D. Bank AG, Zug um Zug gegen Übertragung seines Anteils. Ferner begehrte er Feststellung des Annahmeverzugs, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung der Schadensersatz- und Freistellungspflicht hinsichtlich...