Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.03.2005; Aktenzeichen 21 O 3220/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Antragstellerinnen und die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG München I vom 7.3.2005 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen sind führende deutsche Hersteller von Tonträgern und Bildtonträgern; sie machen im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin, eine Verlagsgesellschaft, die unter www.heise.de den IT-Nachrichtendienst heise online betreibt, im Zusammenhang mit einem Online-Artikel vom 19.1.2005 (Anlage AS 3) geltend.
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Die Antragstellerinnen haben in erster Instanz beantragt:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung [näher bezeichneter Ordnungsmittel] verboten,
(1) den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen und/oder
(2) Werbung für den Verkauf von Mitteln zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu betreiben durch die Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insb. den Herstellern solcher Umgehungsmittel, nämlich in der Form der Anlage AS 3.
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt:
Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das LG München I hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2005 mit Urteil vom 7.3.2005 folgendes Endurteil erlassen:
I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung [näher bezeichneter Ordnungsmittel] verboten, den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG u.a. ausgeführt, das Setzen von Hyperlinks auf den Internetauftritt des auf Antigua ansässigen Unternehmens SlySoft Inc. sei der Antragsgegnerin zu untersagen, da den Antragstellerinnen ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe und dessen Durchsetzung dringlich sei. Die Antragstellerinnen hätten einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2, § 830 und § 1004 analog BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG, da die Antragsgegnerin vorsätzlich Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen, die hauptsächlich entworfen und hergestellt worden seien, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, geleistet habe, ohne hierbei durch ihr Handeln als Presseorgan gerechtfertigt gewesen zu sein, und da durch die andauernde Rechtsverletzung die Gefahr einer Wiederholung begründet sei. Hingegen hätten die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf Untersagung der weiteren Verwendung des Online-Berichts. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richten sich sowohl die Berufung der Antragstellerinnen als auch die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, das LG habe zu Unrecht in dem verfahrensgegenständlichen Beitrag keine gem. § 95a Abs. 3 UrhG verbotene Werbung für die illegale Software "AnyDVD" gesehen. Das LG habe die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG nicht richtig angewandt. Sie qualifiziere diesen Beitrag zwar zunächst im Ergebnis zutreffend als Werbung, setze aber rechtsirrig weiter voraus, dass eine redaktionelle Berichterstattung, auch wenn sie objektiv als Werbung anzusehen sei, erst dann gegen das absolute Werbeverbot des § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen könne, wenn zusätzlich ein weiteres Tatbestandsmerkmal, nämlich die Wettbewerbsförderungsabsicht des Handelnden vorliege. Damit verkenne sie die Tatbestandsmerkmale des Werbeverbots des § 95a Abs. 3 UrhG, der allein auf die objektive Gefährlichkeit der dort aufgeführten Handlungen abstelle und gerade keine subjektiven Tatbestandsmerkmale enthalte. Vielmehr sei es bei der gebotenen europarechtlichen Auslegung des Werbebegriffs allein ausreichend, dass der Beitrag der Antragstellerin eine objektiv zur Absatzförderung geeignete Maßnahme darstelle. Zumindest aber habe die Vorinstanz in rechtsirriger Weise verkannt, dass die Antragsgegnerin jedenfalls für die Verbreitung der in dem Beitrag zitierten - und als solche unzweifelhaft gegen das Werbeverbot des § 95a Abs. 3 UrhG verstoßenden Werbeaussagen - des "Sly-Soft-Chefs" zumindest als Störer hafte. Da ihr positiv bekannt gewesen sei, dass "AnyDVD" illegal sei und nicht beworben werden dürfe, hafte die vorsätzlich handelnde Antragsgegnerin sogar als Teilnehmerin.
Dieser Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG sei entgegen der Auffassung des LG auch keinesfalls als rein redaktionelle Berichterstattung durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gerechtfertigt. Denn die beanstandete "Information", die Umgehungssoftware "AnyDVD" umgehe gerade die namentlich aufgeführten Schutzsysteme, unter zum Teil wörtlicher, im Übrigen zumindest inhaltlicher Wiedergabe illegaler Werbea...