Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 28.11.2007; Aktenzeichen 30 O 14113/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.11.2007, Aktenzeichen: 30 O 14113/06, aufgehoben.
II. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 6110,92.-EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2006 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung des weiteren, noch nicht erfüllten Auszahlungsanspruchs der Kläger auf den Liquidationserlös aus der Beteiligung der Kläger vom 23.06.2004 über 10.000.-EUR an der F.-Zinsfonds GbR mit der Anteils-Nr. ...17.
III. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme hinsichtlich der angebotenen Abtretung gemäß Ziffer I. in Annahmeverzug befindet.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus ihrer Beteiligung in Höhe von 10.000.-EUR an der F. Zinsfonds GbR vom 23.06.2004, Anteils-Nr. ...17, freizustellen hat.
V. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.500.-EUR erledigt hat.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen den Beklagten zu 1), einen Mittelverwendungskontrolleur des F.-Zinsfonds, sowie gegen den Beklagten zu 2), den Finanzvorstand der F. Capital AG, Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer am 23.06.2004 erfolgten Beteiligung an der F.-Zinsfonds GbR geltend.
Über das Vermögen des Beklagten zu 2) wurde am 23.06.2008 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht München eröffnet (vgl. Anlage zu Bl. 471 d.A.), so dass das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) seitdem gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.07.2009, Bl. 472 d.A.).
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Seiten 4 bis 12 des Ersturteils, Bl. 260/268 d. A.) verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit Endurteil vom 28.11.2007 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es hinsichtlich des Beklagten zu 1) (im Folgenden: "Beklagter") im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche aus Prospekthaftung bestünden nicht, weil der Prospekt der F. Zinsfonds GbR keinen Fehler aufweise. Ansprüche aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag schieden aus, weil die verspätete Einrichtung des Sonderkontos keinen Pflichtenverstoß des Beklagten begründe und auch durch eine etwaige Pflichtverletzung insoweit nicht der geltend gemachte Zeichnungsschaden verursacht sei. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Gründe des Ersturteils, Seite 13 bis 21 des Urteils des Landgerichts vom 28.11.2007 (Bl. 269/217 d.A.), verwiesen.
Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil.
Sie bringen nach Ergehen der Entscheidung des BGH vom 19.11.2009, Az. III ZR 109/08, im Wesentlichen vor, die Pflichtverletzung und die Haftung des Beklagten seien damit zweifelsfrei durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Es obliege nun nicht den Klägern, sondern dem Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er seinen Pflichten nicht hätte nachkommen können. Die schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten hierzu seien unbehelflich.
Die Kläger behaupten, sie hätten die Geldanlage nicht getätigt, wenn sie vom Beklagten darüber aufgeklärt worden wären, dass das Und-Konto nicht entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag eingerichtet gewesen sei.
Die Kläger und Berufungskläger beantragen:
I. Unter Abänderung des am 28.11.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 30 O 14113/06, wird der Beklagte verurteilt, an die Klageparteien zur gesamten Hand 6.110,92.-EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des weiteren, noch nicht erfüllten Auszahlungsanspruchs auf den Liquidationserlös aus der Beteiligung der Klageparteien vom 23.06.2004 über 10.000.-EUR, Anteilsnummer ...17, an der F.-Zinsfonds GbR.
II. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme hinsichtlich der angebotenen Abtretung im Klageantrag zu I. in Annahmeverzug befindet.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klageparteien zur gesamten Hand von sämtlichen Verpflichtungen, die sie noch aus ihrer Beteiligung an der F. Zinsfonds GbR vom 23.06.2004, Anteils-Nr. ...17, in Höhe von 10.000.-EUR treffen, freizustellen hat.
IV. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache über 3.500.-EUR erledigt hat.
V. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt
die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, entgegen der Entscheidung des BGH vom 19.11.2009, Az. III ZR 109/08