Leitsatz (amtlich)
1. Der Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Gesellschafter ist, kann die GmbH nicht wirksam in einem Prozess vertreten, den er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gegen die GmbH anstrengt.
Demzufolge kann bereits eine Klage, die als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich den klagenden Gesellschafter-Geschäftsführer benennt, nicht wirksam zugestellt werden. Dies gilt auch, wenn weitere Geschäftsführer tatsächlich bestellt, aber im Rubrum nicht benannt und von der Möglichkeit, die Zustellung tatsächlich entgegen zu nehmen, ausgeschlossen sind.
2. Zu den Heilungsmöglichkeiten solcher Zustellungsmängel.
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen 4 HKO 2454/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenienten wird das Endurteil des LG München II vom 10.7.2003 sowie das Versäumnisurteil des LG München II vom 11.6.2002 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt einerseits Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 2.4.2002 gefasst wurden; andererseits möchte er bestimmte Beschlussinhalte aus dieser Versammlung positiv festgestellt wissen.
Der Kläger, sowie die beiden Nebenintervenienten waren die alleinigen Gesellschafter der Beklagten zu gleichen Teilen. Geschäftsführer der Beklagten waren der Kläger sowie der Nebenintervenient ...
Im Januar 2002 kam es zwischen dem Kläger und den Nebenintervenienten zum Streit wegen eines für die Beklagte geübten Geschäftsgebarens, billige Produkte mit Etiketten teurer Produkte gleicher Gattung zu versehen und so in den Handel zu bringen.
Streitig ist, inwieweit der Kläger hieran beteiligt oder zumindest eingeweiht war.
Mit Schreiben vom 17.1.2002 (Anlage K 6a/K 6b) forderte der Kläger die Nebenintervenienten auf, diese Geschäftspraxis aufzugeben. Am 21.1.2002 nahmen die Nebenintervenienten, neben anderen Betriebsangehörigen der Beklagten, von einer Aktennotiz des Klägers unterschriftlich Kenntnis, wonach es verboten sein sollte, "umgelabelte" Waren an Kunden zu verkaufen (Anlage K 7).
In der Folgezeit kam es zu mindestens einem weiteren Fall von Umetikettierung billiger Ware, wobei die näheren Umstände streitig sind.
Am 2.4.2002 fand eine Gesellschafterversammlung statt, in der folgende Anträge zur Entscheidung gestellt wurden:
1. ... wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.
2. ... wird die Entlastung verweigert.
3. ... ist berechtigt, die Abberufung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
4. Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages der Gesellschaft mit ... vom 15.3.2002, sowie das Hausverbot vom gleichen Tage, werden genehmigt.
5. Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages der Gesellschaft mit ... vom 15.3.2002, sowie das Hausverbot vom gleichen Tag, werden genehmigt.
6. Der Geschäftsanteil des ... wird aus wichtigem Grund eingezogen.
7. Der Geschäftsanteil des ... wird aus wichtigem Grund eingezogen.
8. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen ... als Geschäftsführer alle Ersatzansprüche aus dem Sachverhalt geltend zu machen, der der Kündigung und dem Hausverbot zugrunde liegt.
9. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen ... als Gesellschafter alle Ersatzansprüche aus den Sachverhalten geltend zu machen, die der Kündigung und dem Hausverbot zugrunde liegen.
10. ... vertritt hierbei die Gesellschaft.
11. ... mitunterzeichnet Überweisungen, mit denen Gehälter und Lieferanten bezahlt werden.
12. Die anstehenden Überweisungen der Gesellschaft werden nicht ausgeführt.
13. Geschäftsführer ... mitunterzeichnet Überweisungsaufträge, mit denen Gehälter und Lieferanten bezahlt werden, mit der Maßgabe, dass ein Geschäftsführer ... und Gesellschafter ..., die der Gesellschaft gegebenen Darlehen in dem selben Maße ausbezahlt werden, als Geschäftsführer ..., diese gekündigt hat und ausbezahlt bekommen hat. In dem selben Maße heißt jahrgangsweise.
An der Abstimmung nahmen jeweils alle Gesellschafter teil. Ausweislich des Versammlungsprotokolls wurden die Anträge 1.-11. abgelehnt, die Anträge 12. und 13. angenommen, jeweils mit den Stimmen der Nebenintervenienten. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse und die positive Feststellung, dass die Anträge 1.-11. als angenommen gelten, da die Nebenintervenienten von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen seien.
Die verfahrensgegenständliche Klage erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 30.4.2002 zum LG München II, wobei er im Passivrubrum die Beklagte, nur vertreten durch den Kläg...