Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 12.10.2011; Aktenzeichen 15 O 3067/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2012; Aktenzeichen III ZR 150/12)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzung geltend.

Der Kläger wurde am Abend des 24.06.2009 von der Polizei wegen Gefahr der Selbstgefährdung in das Klinikum M.-O. verbracht. Die Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Aufnahme 2,68 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X. Es wurde die Diagnose einer Alkoholintoxikation mit akuter Anpassungsstörung festgestellt.

Am 25.06.2009 wurde der Kläger im Zeitraum von 00.05 Uhr bis 08.15 Uhr mit einer 7-Punkt-Fixierung ans Bett gefesselt. Am 25.06.2009 gegen Mittag wurde der Kläger aus dem Klinikum M.-O. entlassen.

Der Kläger erlitt aufgrund der Fixierung Hautabschürfungen, Druckstellen und Einblutungen am rechten Handgelenk sowie an beiden Fußgelenken.

Das Klinikum M.-O., in dem der Kläger untergebracht war, ist eine Klinik der I. Klinikum gGmbH. Die I.Klinikum gGmbH wurde ihrerseits gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 der Unternehmenssatzung der Beklagten zu 1) zum 01.01.2008 aus der Beklagten zu 1) ausgegliedert. Die Beklagte zu 1) war mit Wirkung vom 01.01.2007 nach Art. 75 Abs. 1 BayBezO von der Beklagten zu 2) als Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden.

Sämtliche Ärzte, die an der Behandlung des Klägers beteiligt waren, sind Angestellte der I. Klinikum gGmbH.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, ihm stünde wegen der Fixierung ein Schmerzensgeld und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.

Die Fixierung sei rechtswidrig gewesen. Es hätten keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vorgelegen.

Die Beklagten seien passivlegitimiert. Das Klinikum M.-O. werde vom Beklagten zu 2) als Kommunalunternehmen, nämlich die Beklagte zu 1), betrieben.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 1.000 sowie einen Betrag in Höhe von € 120,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgebracht, dass der Kläger bei seiner Einlieferung hochgradig alkoholisiert gewesen sei. Zudem habe der Kläger gegenüber Dritten Suizidabsichten geäußert. Deshalb sei die Fixierung des Klägers erforderlich gewesen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass sie nicht passivlegitimiert seien.

Mit Urteil vom 12.10.2011, dem Klägervertreter zugestellt am 17.10.2011, hat das Landgericht München I die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nicht die Beklagten, sondern die I.Klinikum gGmbH passivlegitimiert sei. Hiergegen richtet sich die am 14.11.2011 eingegangene und am 13.12.2011 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die I.gGmbH als juristische Person des Privatrechtes im Rahmen von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht passiv- legitimiert sein könne. Ebenso wenig sei der Freistaat Bayern passivlegitimiert. Einzig passivlegitimiert seien vielmehr die Beklagten.

Der Kläger beantragt:

I. Das am 12.10.2011 verkündete Urteil des Landgerichts München I wird aufgehoben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 1.000,00 sowie einen Betrag in Höhe von € 120,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Landgericht die Klage richtigerweise mangels Passivlegitimation abgewiesen habe.

Zudem sei die Fixierung des Klägers auch erforderlich gewesen.

Im Übrigen wird bezüglich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.12. und 14.12.2011 sowie vom 06.02.2012 und die Schriftsätze der Beklagten vom 09.01. und 08.02.2012 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Passivlegitimiert sind nicht die Beklagten sondern der Freistaat Bayern. Damit erweist sich das Urteil des Landgerichts im Ergebnis als richtig.

A. 1. Die I.Klinikum gGmbH wurde gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 der Unternehmenssatzung der Beklagten zu 1) zum 1.1.2008 aus der Beklagten zu 1) ausgegliedert. Das Klinikum M. O., in dem der Kläger am 25.06.2009 unte...

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