Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 14.10.2009; Aktenzeichen 9 O 22241/07) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I 14.10.2009, Az. 9 O 22241/07, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nach § 839a BGB geltend. Sie wirft dem Beklagten vor, als Gerichtssachverständiger in einem Arzthaftungsprozess grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstattet zu haben.
Die damals 19-jährige Klägerin wurde am 09.03.1998 von ihrem Hausarzt wegen Verdachts auf eine akute Blinddarmentzündung in das Klinikum M. eingewiesen. Nach einer ärztlichen Untersuchung entließ man die Klägerin am selben Tag.
Am 10.03.1998 wurde die Klägerin erneut stationär aufgenommen und am selben Tag operiert. Der Appendix war bereits perforiert. Die Bauchhöhle musste gespült werden. Intraoperativ erhielt die Klägerin Augmentan. Am 13.03.1998 wurde die Klägerin wieder aus der Klinik entlassen.
Am 16.03.1998 stellte sich die Klägerin erneut im Klinikum M. vor. Die Wunde war vereitert und wurde gespült. Eine Antibiose erfolgte nicht. Am 17.03.1998 bekam die Klägerin Fieber. Am 18.03.1998 erfolgte eine Spreizung der Wunde und Spülung unter Narkose. Am 20.03.1998 zeigte sich im CT ein intraabdomineller Abszess. Auf ihren Wunsch hin wurde die Klägerin in das Kreiskrankenhaus in O. verlegt, wo eine Hemicolektomie durchgeführt wurde, bei der u.a. ein Teil des Dickdarmes entfernt wurde.
Die Klägerin erhob im Juni 1999 Klage beim Landgericht Memmingen (Az. 2 O 906/99). Sie forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Stadt M. als Trägerin des Krankenhauses sowie von mehreren Ärzten des Klinikums wegen einer Reihe behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler.
Der Beklagte wurde als gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Er erstattete mehrere Gutachten und wurde auch mündlich angehört. Das Landgericht Memmingen wies die Klage mit Urteil vom 24.04.2001 ab, da die gerichtliche Begutachtung keinen Behandlungsfehler der Ärzte ergeben habe. Die Berufung der Klägerin wies das OLG München (Az. 24 U 436/01) mit Urteil vom 09.09.2004 zurück. Das OLG beurteilte das Vorgehen der Ärzte bis zum Morgen des 20.03.1998 als fehlerfrei. Dass das CT am 20.03.1998 möglicherweise um wenige Stunden verspätet erstellt worden sei, habe sich nicht negativ auf den Heilungsverlauf ausgewirkt. Die im Kreiskrankenhaus O. durchgeführte Entfernung von Teilen des Dünn- und Dickdarmes sei nicht indiziert gewesen, was den Ärzten des Klinikums M. nicht angelastet werden könne. Ergänzend wird auf beide Urteile - vorgelegt als Anlagen K 1 und K 4 - Bezug genommen. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt (BGH vom 22.11.2005, Az. VI ZA 15/04).
Die Klägerin wiederholt im vorliegenden Verfahren das gesamte Vorbringen des Vorprozesses. Sie meint nach wie vor, die vormals beklagten Ärzte hätten zahlreiche gravierende Fehler bei ihrer Behandlung gemacht, während sie im Kreiskrankenhaus O. fachgerecht und ordnungsgemäß operiert worden sei. Bei ordnungsgemäßer Behandlung in M. wären ihr der septische Verlauf, die Resektion von Darmanteilen, dauerhafte Beschwerden und das Risiko einer beeinträchtigten Fertilität erspart geblieben. Gestützt auf schriftliche Stellungnahmen von Frau Dr. S. und Herrn Prof. Dr. K., die sie bereits im Vorprozess vorgelegt hatte, macht die Klägerin geltend, dass die Begutachtung des Beklagten grob fahrlässig falsch gewesen sei. Richtigerweise hätte der Beklagte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass den Ärzten des Klinikums M. grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen seien. Damit hätte die Klägerin im Vorprozess vollumfänglich obsiegt. Zudem hätten sie keine Kosten aus dem Vorprozess übernehmen müssen.
Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt,
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.206,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.552,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägern sämtliche aus der im Jahr 1999 stattgehabten Fehlbehandlung im Krankenhaus M. resultierende weitere materielle und derzeit noch nicht konkret vorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich aufgewendete Re...