Tenor
1.
Auf die Berufungen der Klägerin vom 28.01.2011 und des Beklagten zu 1) vom 27.01.2011 wird das den Parteien am 29.12.2010 bzw. 30.12.2010 zugestellte Endurteil des LG München I (Az. 17 O 22286/05) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
2.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines Vorschusses in Höhe von 12.000 EUR, den sie als Haftpflichtversicherer des Drittwiderbeklagten an den Beklagten zu 1) wegen eines Verkehrsunfalls am 14.02.2004 gegen 13:45 Uhr auf der BAB A92 bei Kilometer 15,500 bezahlt hat. Der Beklagte zu 1) begehrt mit der Widerklage die Feststellung, dass der klägerische Vorschuss nicht zurückgefordert werden kann und die Widerbeklagten an ihn Euro 12.917,97 bezahlen.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 269/280 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG München I hat nach Beweisaufnahme der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses, den Parteien am 29.12.2010 bzw. 30.12.2010 zugestellte Urteil haben der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 31.01.2011 eingegangenen Schriftsatz (Blatt 286 d.A.), der Beklagte zu 2) mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.02.2011 eingegangenen Schriftsatz (Blatt 287/288) und der Beklagte zu 1) mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.01.2011 eingegangenen Schriftsatz (Blatt 284/285) Berufung eingelegt.
Der Beklagte zu 2) hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 09.02.2011 (Blatt 290/291) wieder zurückgenommen.
Der Beklagte zu 1) hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 21.02.2011 (Blatt 292/299 d.A.) begründet. Der Kläger begründete seine Berufung mit Schriftsatz vom 18.02.2011 (Blatt 300/304 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils auch der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage stattzugeben.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, die Klage vollständig abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, hilfsweise das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht München zurückzuverweisen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht München zurückzuverweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften, die Berufungserwiderungen vom 10.03.2011 (Bl. 306/307 d.A.), vom 28.03.2011 (Blatt 318/319 d.A.), vom 07.04.2011 (Blatt 322 d.A.), vom 11.04.2011 (Blatt 324/328 d.A.) und vom 01.06.2011 (Blatt 337/341 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2011 (Bl. 342/345 d.A.) Bezug genommen.
B.
Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen haben in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.
I. Dass Landgericht hat ein die Instanz nicht abschließendes so genanntes Scheinurteil erlassen.
Das den Parteien zugestellte Urteil ist nicht verkündet worden, so dass ein mit der Berufung angreifbares Scheinurteil (kein anfechtbares Urteil, nichtiges Urteil oder Nichturteil) vorliegt ( Senat NJW 2011, 689; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 4. Auflage 2010, Rz. 168), welches aufzuheben ist.
1)
Das Landgericht München I hatte zunächst mit Beschluss vom 07.12.2010 (Blatt 265/267 d.A.) die Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Verkündungstermin am 20.12.2010 angeordnet. In der durchnummerierten Akte befindet sich sodann bereits auf Blatt 268-280 der Akten das schriftlich abgefasste Urteil. Danach folgt auf Blatt 281 eine Anfrage der Staatsanwaltschaft Landshut und auf den Blättern 282 ff. Vorgänge betreffend das Berufungsverfahren. Ein Verkündungsprotokoll findet sich in der Akte nicht.
2)
Von einer Verkündung des den Parteivertretern am 29. bzw. 30.12.2010 zugestellten Urteils kann daher nicht ausgegangen werden. Der Nachweis der ordnungsgemäßen förmlichen Verkündung eines Urteils kann ausschließlich durch das Verkündungsprotokoll geführt werden. Der am Ende des angefochtenen Urteils angebrachte Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten kann diesen Nachweis nicht erbringen. Die nicht förmlich feststellbare Verkündung des Urteils wird auch nicht durch die förmliche Zustellung des mit dem unrichtigen Verkündungsvermerk versehenen Urteils ersetzt (BGH VersR 1989,604; OLG Frankfurt NJW-RR 1995,511)
Als Folge der Nichtverkündun...