Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 21 O 9433/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 9.7.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht ggü. den Beklagten Ansprüche wegen einer vermeintlichen Patentverletzung geltend.

Die Klägerin ist Inhaberin folgender Patente:

  • Europäisches Patent EP ... angemeldet am 16.2.1990, Erteilung veröffentlicht am 7.6.1995. Der deutsche Teil wird unter dem Aktenzeichen DE ... geführt (Klagepatent A - Anlagen K 1/K1a).
  • Deutsches Patent DE ... C2, angemeldet am 23.12.1991, Erteilung veröffentlicht am 13.3.1997 (Klagepatent B - Anlage K 2).
  • Deutsches Patent DE ... C2, angemeldet am 23.12.1991, Erteilung veröffentlicht am 27.8.1998 (Klagepatent C - Anlage K 3).

Bezüglich des Wortlauts der jeweiligen Ansprüche 1 der Klagepatente A-C sowie bezüglich der sich hieraus ergebenden Merkmalsanalysen wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Seiten 3-11 des Endurteils verwiesen.

Die Beklagte zu 1) vertreibt unter der Produktbezeichnung "Spectro E12" eine Zwölf-Gang-Nabe für Fahrräder (angegriffene Ausführungsform). Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Bezüglich der Ausgestaltung der von der Beklagten vertriebenen Nabe wird auf die von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegte Nabe im Originalzustand verwiesen. Als Anlage K 9 wurde eine Achse der Nabe, als Anlage K 11 eine Presseinformation hierzu vorgelegt. Die Bauweise der angegriffenen Ausführungsform entspricht im Wesentlichen der im US-Patent ... der Beklagten dargestellten technischen Lösung (Anlage K 12).

Wie im erstinstanzlichen Verfahren sind sich die Parteien auch im Berufungsverfahren darüber uneinig, inwieweit die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal i) des Klagepatents A, von den Merkmalen d) und g) des Klagepatents B und von den Merkmalen k) und l) des Klagepatents C Gebrauch macht. Die Klägerin macht insoweit eine wortsinngemäße, jedenfalls aber eine äquivalente Verletzung ihrer Klagepatente geltend.

Bezüglich der von der Klägerin in erster Instanz hierzu vertretenen Auffassung wird auf die Seiten 12 bis 17 des landgerichtlichen Tatbestands Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte:

I. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5 DM bis 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen im Falle der Beklagten zu 1) an dem Beklagten zu 2) oder von Ordnungshaft, untersagt, Mehrgang-Fahrradnaben herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:

1.a) eine feststehende Welle;

b) einen Nabenkörper, der drehbar auf der feststehenden Welle angebracht ist;

c) ein Antriebsteil, welches drehbar auf der feststehenden Welle angebracht ist und welches eine Antriebskraft über eine Vielzahl von Übertragungskanälen auf den Nabenkörper überträgt;

d) eine Kupplungseinrichtung zur selektiven Auswahl eines der Übertragungskanäle;

e) mehrere Sonnenräder, die drehbar auf der feststehenden Welle angebracht sind und jeweils einen unterschiedlichen Durchmesser aufweisen;

f) wobei die Bewegung der Sonnenräder in axialer Richtung begrenzt ist;

g) ein drehbar auf der feststehenden Welle angeordnetes Betätigungsteil; wobei

(3) das Betätigungsteil mindestens jeweils einen ersten Betätigungsbereich zur jeweiligen Ansteuerung einer der Kupplungen aufweist, und

(4) dieses Betätigungsteil von außerhalb des Nabenkörpers so betätigbar ist, dass sich durch die Auswahl des Übertragungskanals eine Vielzahl von Gängen ergibt;

h) diese Kupplungseinrichtung weist

(1) auf den Sonnenrädern vorgesehene Feststellklauen auf und

(2) Eingriffsteile, welche auf der feststehenden Welle dafür vorgesehen sind, mit diesen Feststellklauen in Eingriff zu kommen; wobei

(3) die Feststellklauen in Richtung des Eingriffs mit den Eingriffsteilen gedrückt werden, und

i) dieses Betätigungsteil weist ein in einem Bereich der Sonnenräder verstellbares Kupplungsbetätigungsteil auf, welches (hilfsweise dieses Betätigungsteil weist ein Kupplungsbetätigungsteil auf, welches in Abhängigkeit von der Stellung des Betätigungsteils, aber nicht in Bewegungseinheit mit diesem, im Bereich der Sonnenräder verstellbar ist und welches)

(1) eine Vielzahl von Wirkteilen aufweist, die entsprechend der jeweiligen Position entsprechender Eingriffsteile angeordnet sind, wobei

(2) die Wirkteile je nach der Stellung des Betätigungsteils den Eingriff zwischen bestimmten vorgegebenen Feststellklauen und der entsprechenden Eingriffsteile dadurch verhindern, dass es in vorgegebene relative Positionen bezüglich der Eingriffsteile umschaltet in...

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