Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 2 O 5587/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.05.2007; Aktenzeichen VIII ZR 347/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Augsburg vom 28.6.2005 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.346,56 EUR (i.W.: zweiundzwanzigtausenddreihundertsechsundvierzig 56/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.1.2004 zu bezahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin macht rückständige Kaufpreisansprüche geltend.

Sie verkaufte an den Beklagten seit 1990 in laufender Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zu Jahresbeginn teilte sie ihm den Schuldsaldo mit, in dessen Höhe nach der DATEV-Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31.12. des vorangegangenen Jahres vom Beklagten noch nicht beglichen waren. So wurde dem Beklagten auch im Januar 2000 sein Schuldsaldo zum 31.12.1999 i.H.v. 74.845,99 DM = 38.268,15 EUR übermittelt (Im Tatbestand des Ersturteils ist versehentlich der Saldo genannt, der zu Beginn 1999 i.H.v. 70.629,13 DM = 36.278,96 EUR bestand, vgl. Anlage K 11).

Anlässlich dieser Mitteilung im Januar 2000 fand zwischen den Parteien eine Besprechung statt, bei der die Klägerin forderte, dass der Beklagte künftig alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen müsse und außerdem durch weitere Zahlungen den Saldo der offenen Altverbindlichkeiten verringern müsse.

Der Beklagte kam dieser Aufforderung dadurch nach, dass er am 17.5 und 26.5.2000 Akonto-Zahlungen von 3.000 DM und 5.000 DM leistete (K 12), in 2001 die aus Anlage K 8 ersichtlichen Akonto-Zahlungen vom 8.2., 8.5. und 18.10. tätigte, in 2002 die aus Anlage K 2a) und in 2003 die aus Anlage K 4 zu entnehmenden Teilbeträge auf die Altverbindlichkeiten leistete.

Bei seinen Zahlungen auf die Altverbindlichkeiten gab der Beklagte nie eine bestimmte noch offene Rechnung aus früheren Jahren an, zu deren Tilgung seine Zahlung dienen sollte. Die Klägerin illustrierte dies durch die erfolgten Zahlungen auf die Rechnung vom 10.4.2002 (K 14 = Bl. 95 d.A.) und vom 27.6.2002 (K 15 = Bl. 96 d.A.), bei denen der Beklagte zum Rechnungsbetrag der aktuellen Lieferung noch einen Akontobetrag zur "Schuldentilgung" bzw. "Tilgung alt" hinzufügte.

Die Klägerin verwendete die auf die Altverbindlichkeiten erfolgten Zahlungen jeweils zur Tilgung der ältesten noch offenen Rechnung.

Einem Wunsch des Beklagten folgend übermittelte die Klägerin für die Jahre ab 2000 Aufstellungen, aus denen neben dem Schuldsaldo auch noch die aktuellen Rechnungen des Jahres und die erfolgten Zahlungen zu ersehen sind:

Ende 2000 Schuldsaldo 70.955,29 DM (Anlage K 12)

Ende 2001 Schuldsaldo 31.408,03 EUR (Anlage K 1 mit K 7 und K 8)

Ende 2002 Schuldsaldo 27.896,56 EUR (Anlage K 2 mit 2a)

Ende 2003 Schuldsaldo 23.846,56 EUR (Anlage K 3 mit K 4)

Mit Schreiben ihres Parteivertreters vom 2.1.2004 (K 5) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Schuldsaldo von 23.846,56 EUR zzgl. Anwaltskosten bis spätestens 20.1.2004 zu bezahlen.

In seinem Antwortschreiben vom 5.1.2004 (K 6) wies der Beklagte auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hin und fügte hinzu: "Herr Hi. (der Inhaber der Klägerin) weiß, dass ich zu den Verbindlichkeiten stehe und weiterhin im Rahmen meiner Möglichkeiten die Verbindlichkeiten abtrage."

Er leistete dann im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 EUR und wechselte seinen Lieferanten.

Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung hat die Klägerin den Gesamtbetrag der noch offenen Rechungen aus den Jahren 1997 bis 2000 (Anlage K 9) i.H.v. 22.346,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.1.2004 geltend gemacht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat unter Bezugnahme auf seine in Anlage B 4 übergebene Aufstellung behauptet, dass Ende 2001 nur ein Schuldsaldo von 12.178,28 EUR bestanden habe und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Erstgericht hat im Schreiben des Beklagten vom 5.1.2004 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der klägerischen Saldenfeststellung erblickt, dessen Unrichtigkeit der Beklagte nicht bewiesen habe.

Auf die erhobene Einrede der Verjährung hin hat es nur die noch offenen Rechnungen aus dem Jahr 2000 i.H.v. 5.180,12 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Die Forderungen aus den Jahren 1997 bis 1999 seien verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB sei die anzuwendende Verjährungsfrist von vier Jahren gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. selbst für Ansprüche aus 1999 mit Ablauf des 31.12.2003 beendet gewesen und habe weder durch das Anerkenntnis vom 5.1.2004 noch durch den Mahnbescheidsantrag vom 19.1.2004 mehr unterbrochen werden könn...

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