Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung von Krankheitsunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Befristung von Krankheitsunterhalt, wenn aufseiten des Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind und der Unterhaltsverpflichtete eine neue Ehe eingegangen ist, aus der bereits ein Kind hervorgegangen ist.
Normenkette
BGB §§ 1572, 1578b Abs. 2
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 16.11.2007; Aktenzeichen 513 F 8002/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird Satz 2 von Ziff. 1 des Endurteils des AG München vom 16.11.2007 dahingehend abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung am 30.9.2009 endet.
II. Auf die Anschlussberufung der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers wird der 1. Satz von Ziff. 1 des Endurteils des AG München vom 16.11.2007 dahingehend abgeändert, dass für Januar 2008 ein Unterhalt von 114 EUR und ab 1.2.2008 ein monatlicher Unterhalt von 248 EUR geschuldet wird (118 EUR Elementarunterhalt und 130 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
III. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Im Verfahren 12 UF 1865/07 verzichten beide Parteivertreter auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Im Verfahren 12 UF 1860/07 wird das soeben verkündete Endurteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt begründet:
Die Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Unterhalt, nachdem die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden ist.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Endurteil vom 16.11.2007 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Anträge im Berufungsverfahren wird auf das obige Protokoll verwiesen.
Die zulässige Anschlussberufung der Antragsgegnerin hat in einem geringen Umfang Erfolg. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat hinsichtlich der zeitlichen Befristung teilweise Erfolg und hinsichtlich des Monats Januar 2008.
Zunächst wird zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 28.4.2008 und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich im Wesentlichen als zutreffend erweisen, soweit nicht nachfolgend hiervon abgewichen wird.
Auf Grund des rechtskräftigen Grundurteils des Senats vom 14.2.2007 steht fest, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gem. § 1 572 BGB hat.
Hinsichtlich der Berechnung des Unterhalts bis zum 31.12.2007 ergeben sich keine Abweichungen vom angefochtenen Urteil.
Hinsichtlich des Unterhalts für Januar 2008 ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Rangverhältnis sich geändert hat und der Selbstbehalt des Antragstellers 1.000 EUR beträgt (im Beschluss vom 28.4.2008 wurde versehentlich ein solcher von 900 EUR angesetzt). Daher beträgt der Unterhalt für diesen Monat 114 EUR.
Ab Februar 2008 ist auf Antragstellerseite die Allianz Lebensversicherung weggefallen, so dass ein Betrag von 134 EUR nicht mehr vom Einkommen abzuziehen ist. Soweit das AG auch die Versicherung für das Kind des Antragstellers berücksichtigt hat, verbleibt es hierbei, weil aus Sicht des Senats im konkreten Einzelfall diese Versicherung berücksichtigungsfähig ist, nachdem das Kind im Jahr 2003 geboren wurde und der Antragsteller berechtigt war, für das Kind Vorsorge zu treffen, zumal er zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit davon ausgehen musste, dass die Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin gegen das Scheidungsurteil vom 15.12.1999 Erfolg haben wird.
Dieser Unterhaltsanspruch ist nicht gem. § 1579 Nr. 1 BGB verwirkt. Insoweit liegt keine kurze Ehezeit vor. Maßgeblich hierfür ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Die Rechtshängigkeit ist jedoch nicht mit Einreichung des ursprünglichen Scheidungsantrags im Jahre 1999 eingetreten, weil die damalige öffentliche Zustellung unwirksam ist und dies aufgrund des Nichtigkeitsurteils feststeht. Maßgeblich ist somit die Zustellung des Scheidungsantrags am 21.10.2004. Damit liegt eine fast 8-jährige Ehezeit vor.
Es liegt auch keine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 7 BGB a.F. = § 1579 Nr. 8 BGB n.F. vor. Die Ehe der Parteien ist eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft. Die Antragsgegnerin ist unverschuldet erkrankt, so dass aufgrund der nachehelichen Fürsorgepflicht des Antragstellers eine Unterhaltspflicht besteht.
Der Unterhaltsanspruch ist jedoch auf die zulässige Berufung des Antragstellers gem. § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Hierbei sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigten ist auf Antragsgegnerseite, dass die Antragsgegnerin durch die Eheschließung keine ehebedingten Nachteile erlangt hat und dass die Ehe der Parteien spätestens seit November 1998 nicht mehr vollzogen wurde. Ferner ist zu berücksichtigten, dass die Antragsgegnerin erkrankt ist. Auf der Antragstellerseite ist zu berücksichtigten, dass dieser e...