Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendbarkeit von § 23 Nr. 2 MarkenG, wenn bei der Verfilmung eines gemeinfreien Romans als Titel des Films der gebräuchliche Titel der deutschsprachigen Übersetzung des Romans verwendet wird.
Normenkette
MarkenG § 5 Abs. 3, §§ 15, 23 Nr. 2; UrhG § 64
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 09.09.2008; Aktenzeichen 9 HKO 2337/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des LG München I vom 9.9.2008 abgeändert und wie folgt gefasst:
A. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Rücknahme der Wortmarkenanmeldung "Der Seewolf", Registernummer des Deutschen Patent- und Markenamtes DE 307 682 45.5 für sämtliche Waren und Dienstleistungen, nämlich
1. belichtete Filme mit literarisch-fiktionalem Inhalt; bespielte Ton- und Bildtonträger aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt, insbesondere Videobänder, CompactDiscs, DVDs; aufgezeichnete Fernseh-, Video-, Kino- und Trickfilme mit literarisch-fiktionalem Inhalt (Klasse 9);
2. Produktion von Filmen, DVDs und Videobändern (Filmproduktion) mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Vorführungen von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von DVDs und Videobändern mit literarisch-fiktionalem Inhalt (Klasse 41);
3. Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte; Verwertung von Filmrechten durch Lizenzvergabe in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte (Klasse 45) einzuwilligen.
II. Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin 71 % und die Beklagte zu 2) 29 % zu tragen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 1) in der erster Instanz entstanden sind.
Die Klägerin hat 60 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 2) in der ersten Instanz entstanden sind.
Die Beklagte zu 2) hat 40 % der außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Klägerin in der ersten Instanz entstanden sind.
Im Übrigen haben die Parteien die außergerichtlichen Kosten, die ihnen in der ersten Instanz entstanden sind, selbst zu tragen.
IV. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die als T. M. Fernseh GmbH+Co. Produktionsgesellschaft firmiert, macht, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche aufgrund Werktitelrechts an dem Filmtitel "Der Seewolf" geltend.
Die Klägerin behauptet, Koproduzentin des Filmwerks "Der Seewolf" zu sein, das teilweise auf dem Roman "The Sea-Wolf" des am 22.11.1916 verstorbenen Schriftstellers Jack London beruht und das 1971 im ZDF erstausgestrahlt wurde.
Im Titelschutzanzeiger Nr. 847 vom 30.10.2007 (Anlage K 5) wurde von der früheren Beklagten zu 1 im Namen der Beklagten zu 2 eine Titelschutzanzeige geschaltet, in der die Bezeichnungen "Der Seewolf" und "Seewolf" für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien in Anspruch genommen wurden.
Nach der Behauptung der Beklagten zu 2 handelt es sich bei dem von ihr produzierten Film mit dem Titel "Der Seewolf" um eine Verfilmung des Romans
"The Sea-Wolf" von Jack London.
Am 19.10.2007 meldete die Beklagte zu 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt die deutsche Wortmarke Nr. 30768245.5 "Der Seewolf" (Anlagen K 6, K 31) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 45 an.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt, nachdem sie die Klage gegen die seinerzeitige Beklagte zu 1) zurückgenommen hatte, beantragt:
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter dem Titel "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" ein Filmwerk anzukündigen oder in Verkehr zu bringen und/oder unter der Bezeichnung "Der Seewolf" und/oder "Seewolf" markenmäßig folgende Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten und/oder zu vertreiben:
Belichtete Filme mit literarisch-fiktionalem Inhalt; bespielte Ton- und Bildtonträger aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt, insbesondere Videobänder, Compact Discs, DVDs; aufgezeichnete Fernseh-, Video-, Kino- und Trickfilme mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Produktion von Filmen, DVDs und Videobändern (Filmproduktion) mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Vorführungen von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von Filmen mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Verleih von DVDs und Videobändern mit literarisch-fiktionalem Inhalt; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte; Verwertung von Filmrechten durch Lizenzvergabe in Bezug auf literarisch-fiktionale Inhalte.
II. Die Beklagte zu 2) wird ver...