Leitsatz (amtlich)
1. Zur Aktivlegitimation der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einer Spielbankwerbung geltend zu machen.
2. Gezielt i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV fordert eine Werbung zur Teilnahme auf, wenn sie auf eine originäre Entschlussfassung zur Teilnahme am Glücksspiel ausgerichtet und nicht nur auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Spielleidenschaft hin zu staatlichen Angeboten angelegt ist.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2; GlüStV § 2 S. 2, § 5 Abs. 1, 2 S. 1; SpielbG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 27.10.2008; Aktenzeichen 11HK O 9355/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 27.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gem. Nr. I des Urteils des LG München I vom 27.10.2008 abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen den beklagten Freistaat Bayern wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Zusammenhang mit der nachstehend eingeblendeten Plakatwerbung geltend:
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
I. den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel im Rahmen der Bewerbung der Spielbanken Bayern wie nachstehend eingeblendet zu werben:
II. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 208,65 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2008 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter zu Antrag 1) klargestellt, dass die streitgegenständliche Anzeige in erster Hinsicht wegen des vorhandenen Anreizes zu Glücksspiel (§ 5 GlüStV) verboten werden soll, eine unzureichende Aufklärung (§ 7 GlüStV) werde lediglich hilfsweise geltend gemacht.
Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat mit am 27.10.2008 verkündetem Urteil Folgendes entschieden:
I. Dem Beklagten wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im Wettbewerb handelnd im Rahmen der Bewerbung der Spielbanken Bayern wie nachstehend eingeblendet zu werden:
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.7.2008 zu bezahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, soweit zu dessen Nachteil entschieden worden ist.
Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:
Das Urteil des LG München I vom 27.10.2008 (11 HK O 9355/08) wird aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll des Termins vom 30.4.2009 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
1. Der Klägerin steht der vom LG gem. Nr. I. des Tenors des Urteils vom 27.10.2008 ausgeurteilte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nach
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu.
a) Das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen, im Streitfall also nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung gemäß dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2949). Soweit ein Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH GRUR 2009, 73 - Telefonieren für O Cent!, Tz. 15 m.w.N.). Maßgebend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 29.12.2008 geltenden Fassung. Eine für den Streitfall relevante Änderung des Regelungsgehalts des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb war mit der Gesetzesänderung zum 30.12.2008 indes nicht verbunden.
b) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich, wie das LG zutreffend angenommen hat (UA S. 8), aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und daneben aus dem mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Wesentlichen übereinstimmenden § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, auf den die Klägerin in der Klageschrift Bezug genommen hat.
Angesichts der umfassenden Aktivlegitimation der Klägerin (vgl. BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker; BGH GRUR 1997, 758, 759 -Selbsternannter Sachverständ...