Entscheidungsstichwort (Thema)

Extrakt aus indischem Weihrauch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein gewerbliches Schutzrecht, aus dem der Restitutionsbeklagte im Verletzungsstreit vor den ordentlichen Gerichten vorgegangen ist, vernichtet, so beginnt die Monatsfrist für die Erhebung einer Restitutionsklage nach §§ 586 Abs. 1, 586 Abs. 2 Satz 1, 580 Nr. 6 ZPO dann, wenn es sich um eine letztinstanzliche Vernichtungsentscheidung handelt, mit der Verkündung dieser Entscheidung in Anwesenheit des Verletzungsbeklagten und Restitutionsklägers oder seines Vertreters.

2. Auf die nachfolgende Zustellung der begründeten gerichtlichen Vernichtungsentscheidung kommt es bei der Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Vernichtungsentscheidung der Erteilungsbehörde nicht deshalb an, weil im Rahmen von §§ 586 Abs. 1, 586 Abs. 2 Satz 1, 580 Nr. 6 ZPO das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen des Restitutionsklägers über die Wiederaufnahmetatsachen erforderlich ist, da sich der konkrete Vernichtungsumfang bereits aus der vorangegangenen behördlichen Entscheidung ersehen lässt.

3. Die Zustellung der begründeten gerichtlichen Vernichtungsentscheidung ist für den Fristbeginn auch nicht nach § 586 Abs. 3 ZPO maßgeblich, weil der Umstand, dass die Klage begrifflich auf die "Nichtigkeit" eines gewerblichen Schutzrechts als Restitutionsgrund gestützt wird, diese nicht zu einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO macht.

 

Normenkette

BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; MarkenG § 79 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 1, 3; ZPO § 222 Abs. 1-2, § 579 Abs. 1 Nr. 4, § 580 Nr. 6, § 586 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 4 HK O 17405/14)

OLG München (Aktenzeichen 29 U 3907/16)

 

Tenor

I. Die Restitutionsklage gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2016, Az. 4 HK O 17405/14, und das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 01.06.2017, Az. 29 U 3907/16, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Restitutionsklägerin trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Restitutionsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Restitutionsklage um den Bestand eines Markenverletzungsurteils des Landgerichts München I sowie des entsprechenden Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München.

Die Restitutionsbeklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "..." mit der Nr. ... 930, die in der Nizza-Klasse 05 für "Arzneimittel" eingetragen ist (Anlage RK 2).

Die Restitutionsbeklagte machte gegen die Restitutionsklägerin im Jahr 2014 vor dem Landgericht München I Ansprüche wegen Verletzung dieser Marke geltend. Das Landgericht München I sprach der Restitutionsbeklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung durch Endurteil vom 19.09.2016, Az. 4 HK O 17405/14 (Anlage RK 3), in vollem Umfang zu.

Die dagegen von der Restitutionsklägerin erhobene Berufung wies der Senat durch Urteil vom 01.06.2017, Az. 29 U 3907/16 (Anlage RK 4), zurück.

Die Restitutionsbeklagte ist zudem Inhaberin der deutschen Wortmarke "..." mit der Nr. ... 599 (Anlage RK 1), die ursprünglich in der Nizza-Klasse 03 für "Weihrauch; kosmetische Mittel, Parfümeriewaren, Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur Körper- und Schönheits-pflege" sowie in der Nizza-Klasse 05 für "Insektenabwehrmittel mit Weihrauch; Arzneimittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke" eingetragen war.

Durch Beschluss vom 18.10.2018 (Anlage RK 5) wies das Bundespatentgericht (BPatG) die Beschwerde der hiesigen Restitutionsbeklagten gegen die Teillöschung dieser Marke (Nr. ... 599) durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) am 25.01.2016 in Bezug auf "Weihrauch" in Klasse 03 sowie für sämtliche Waren in Klasse 05 (Anlage RK 6) zurück. Der Beschluss des Bundespatentgerichts wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18.10.2018 verkündet, wobei die hiesige Restitutionsklägerin bei der Verkündung anwesend war. Die Zustellung des Beschlusses durch das Bundespatentgericht erfolgte am 28.01.2019.

Die Restitutionsklägerin ist der Auffassung, die Restitutionsklage sei zulässig, insbesondere sei sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts am 28.01.2019 erhoben worden. Die Restitutionsklage habe erst mit Kenntnis auf sicheren Grundlagen eingereicht werden müssen, so dass die Restitutionsklägerin die Zustellung des Beschlusses mit den Entscheidungsgründen habe abwarten dürfen.

Die Restitutionsklägerin ist weiter der Ansicht, ihr stehe ein Restitutionsgrund im Hinblick auf das Verletzungsurteil des Landgerichts München I und das Berufungsurteil des hiesigen Senats zu, weil mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesp...

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