Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrags

 

Normenkette

BGB §§ 256, 286, 288; ZPO § 104 Abs. 1, § 543 Abs. 2; GKG § 12

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.04.2016; Aktenzeichen 10 HK O 23027/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 18.4.2016 (Az.: 10 HK O 23027/15) in Ziffern I. - III. abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.837,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.12.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit Klagantrag 2 (Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses) abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Abrechnung eines beendeten Leasingvertrages.

Zwischen den Parteien bestand der als Anlage K 1 vorgelegte Leasingvertrag vom 20.8.2010 über einen Neuwagen der Marke BMW. Im Januar 2012 wurde das Leasingfahrzeug bei der Beklagten entwendet. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag. Mit Schreiben vom 16.11.2015 stellte die Klägerin der Beklagten unter Abzug der Leistungen der Kaskoversicherung den Ablösewert mit 6.837,17 EUR in Rechnung (vgl. Anlagen K 2, K 3). Mit Schreiben vom 8.12.2015 (Anlage K 5) erinnerte die Klägerin an die Zahlung dieses Betrages und machte gleichzeitig Mahnkosten in Höhe von 5,- EUR und kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe von 3,96 EUR geltend.

Die Klägerin hat beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.846,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 9.12.2015 zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an die Klägerin bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags, nach Maßgabe der Kostenquote, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat dem Klagantrag 1 in vollem Umfang stattgegeben. Auf Klagantrag 2 hat es unter Abweisung des Antrags im Übrigen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klagabweisungsantrags an die Klägerin bis Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin bei Gericht nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass Klagantrag 2 zurückgenommen werde. Die Beklagte stimmt der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Teilklagerücknahme nicht zu.

B. Die Berufung war in der Hauptsache weitestgehend als unbegründet zurückzuweisen (unten I.). Hinsichtlich der zuerkannten Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses hat die Berufung jedoch Erfolg (unten II.).

I. Zu Recht hat das LG der Klagepartei den errechneten Ablösewert von 6.837,17 EUR nebst Verzinsung zuerkannt. Kein Anspruch besteht allerdings hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten und kapitalisierten Verzugszinsen.

1. Der Anspruch auf den Ablösewert, vermindert um die von der Kaskoversicherung erstatteten Beträge, ergibt sich aus Ziff. XV. 1, 3 der - unstreitig in den Vertrag einbezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (abgedruckt in Anlage K 1). Gemäß Ziff. X. 6 dieser Bedingungen war die Klägerin berechtigt, den Vertrag zu kündigen, nachdem das Leasingobjekt entwendet, also verloren gegangen war. Ziff. XV. regelt die Abrechnung des Vertrages für diesen Fall. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin erhebt die Beklagte keine konkreten Einwände.

10. Ziff. XV. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Es handelt sich um eine leasingtypische, nach Kenntnis des Senats in Leasingverträgen vergleichbarer Art übliche Bestimmung. Die Klausel benachteiligt den Leasingnehmer auch nicht unbillig im Sinne von § 307 BGB. Vielmehr stellt sie (gerade für den hier vorliegenden Fall des Verlustes des Fahrzeugs) einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer dar. Der Leasingnehmer trägt (nicht ande...

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