Normenkette

BGB § 823 Abs. 1; StGB § 266a

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Aktenzeichen 2 O 2407/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Memmingen v. 19.7.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 32.000 Euro, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Die Beschwer des Beklagten beträgt 23.913,74 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge.

Der Beklagte war Alleingeschäftsführer der … Deren wirtschaftliche Lage war spätestens seit Januar 1998 sehr den Lohn für angespannt. Das Unternehmen zahlte seinen Arbeitnehmern diesen Monat voll aus, führte aber keine Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin ab. Nach einer Beitragsstundung bis 9.3.1998 stellte die GmbH bereits am 16.3.1998 Antrag auf Konkurseröffnung (1.5.1998).

Die Klägerin hat den deliktischen Schadenersatzanspruch auf den strafrechtlichen Tatbestand „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt” § 266a StGB) gestützt und hierzu vorgetragen, der Beklagte sei als Geschäftsführer für die rechtzeitige Abführung der Beiträge verantwortlich gewesen. Nachdem schon im Jahr 1997 wegen Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge durch die Klägerin erfolgt war, habe er die pünktliche Abführung selbst überwachen und Vorsorgemaßnahmen (Aufstellung eines Liquiditätsplans, Bildung von Rücklagen, Lohnkürzung) treffen müssen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 46.771,21 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13.5.2000 zu bezahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet, für die Abführung der Beiträge sei sein Prokurist zuständig, die GmbH sei bei Ablauf der Stundungsfrist zahlungsunfähig gewesen. Zahlungseingänge seien zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendet worden. Zur Lohnkürzung sei die GmbH nicht verpflichtet gewesen.

Das LG hat den Beklagten nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die GmbH nach Ablauf der Stundungsfrist zur Beitragsabführung nicht mehr in der Lage gewesen. Diese Zahlungsunfähigkeit sei aber in pflichtwidriger Weise herbeigeführt worden. Dabei habe der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt. Schon im Rahmen der Lohnauszahlung sei es seine Pflicht gewesen, darauf zu achten, dass die Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Der Beklagte habe seinen Prokuristen nicht überwacht und keine konkreten Anweisungen gegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der insb. vorträgt, die Zahlungseingänge hätten wegen Voraus- bzw. Globalabtretung den jew. Gläubigern zugestanden, ein Vorrecht der Sozialversicherungsträger habe nicht bestanden.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen und trägt im Wesentlichen wie im ersten Rechtszug vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und ihrer Beweisangebote wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, auf die Sitzungsniederschriften und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Berufungsrechtszuges ist zur Sitzungsniederschrift des Senats vom 1.4.2002 festgestellt worden (Bl. 152 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das LG hat richtig entschieden, dass der Beklagte wegen Nichtabführung der Sozialversicherungbeiträge für den Monat Januar 1998 den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 266a StGB erfüllt hat und der Klägerin aus unerlaubter Handlung zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils Bezug. Lediglich zur Ergänzung, insb. zum Berufungsvorbringen, wird ausgeführt:

Auszugehen ist von der nunmehr unbestrittenen persönlichen Verantwortung auch des Beklagten als Geschäftsführer der GmbH zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Unterstellt, die GmbH sei schon seit 10.3.1998, somit nach Ablauf der Stundungsfrist, zahlungsunfähig gewesen, führt dies zu keiner Entlastung des Beklagten. Deshalb bedarf es zu diesem Punkt nicht der vom Beklagten beantragten Beweiserhebung durch Gutachten (vgl. Berufungsbegründung S. 3 = Bl. 128 d.A.).

Zwar setzt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich voraus, dass der GmbH die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Fälligkeitszeitpunkt noch möglich war. Bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH hätte der Beklagte als deren verantwortlicher Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abführen können.

Als Unterlassungstäter haftet aber auch derjenige, der sich zu einem Zeitpunkt, in dem er noch handlungsfähig war, selbst in diese Lage gebracht hat. Voraussetzung ist, dass er sich dieses U...

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