Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Buchauszug wird gewährt
Normenkette
HGB § 84 Abs. 3, § 87c Abs. 2, 5
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.11.2017; Aktenzeichen 14 HK O 10300/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.11.2017, Az. 14 HK O 10300/15, wird das Teilurteil in Ziffer 1. wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.07.2019 in Form der Anlage K-Ber 2 neu übermittelten Buchauszug für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015 - in den Stornofällen um die Angabe der Stornierungsgründe und den von der Beklagten vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen und
- bei Verträgen mit Dynamikklausel um die Angabe der jeweiligen Erhöhung der Versicherungssumme und der Jahresprämie und um die Angabe der Zeitpunkte der Erhöhungen zu ergänzen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. bezeichnete Teilurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Ergänzung des Buchauszugs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als dem Verlangen des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung nicht entgegenstehen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015.
Die Beklagte vermittelt Versicherungsverträge, Finanzierungen und Anlagen.
Der Kläger war für die Beklage seit April 2008 als selbständiger (Unter-)Handels- und (Unter-)Versicherungsvertreter tätig (vom 10.04.2008 bis 14.05.2013 aufgrund des Strategieberatervertrages vom 10.04.2008 laut Anl. K 1 und ab 15.05.2013 aufgrund des Strategieberatervertrages vom 15.05.2013 laut Anl. B 1).
Mit Schreiben vom 21.11.2014 übermittelte die Beklagte dem Kläger Vertragslisten laut Anl. B 6.
Das Handels- und Versicherungsvertreterverhältnis des Klägers endete unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem ebenfalls streitigen Zeitpunkt im Jahr 2015.
Der Kläger beantragte hinsichtlich des Buchauszuges:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Buchauszug für den Zeitraum 01.11.2011 bis zum 30.04.2015 zu erteilen.
Der Buchauszug muss alles, was die Bücher der Beklagten für provisionspflichtige Geschäfte, insbesondere bedingt provisionspflichtige Geschäfte, die der Kläger für die Beklagte vermittelt hat, hergeben, enthalten, insbesondere soweit der Kläger von der Beklagten Differenzprovision für andere Vermittler erhält.
Insbesondere hat der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Kunden
- Name und Anschrift des Handelsvertreters, soweit der Kläger Differenzprovisionen erhält und sich für diesen provisionspflichtige Geschäfte ergeben haben, sowie Name und Anschrift der von diesem vermittelten Kunden
- alle für die Berechnung der Provisionsansprüche notwendigen Angaben zu den vermittelten Geschäften, wie Vertragssumme, Vertragsnummer, Beitragshöhe, Tarif
- zurückbehaltene Stornoreserve sowie Angaben, welche Beträge sich im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt noch in einer eventuellen Stornohaftung befinden
- im Falle der Stornierung von Verträgen Angaben der Stornierungsgründe, der vom Kunden bis dahin geleisteten Zahlungen sowie der von der Beklagten veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung des Stornos
- Angaben über ein eventuelles Wiederinkrafttreten von Verträgen für die von dem Kläger geworbenen Kunden
- Angaben über den Abschluss von Ersatzverträgen zwischen den Kunden und der Beklagten
- Angaben über die Beginnverlegung der vermittelten Verträge und deren Gründe
- Mitteilung von Aussetzungen von Beiträgen unter Angabe, welche Person die Aussetzung initiiert und veranlasst hat
- Angabe über eventuell vereinbarte nachträgliche Vertragsänderungen, insbesondere Umschlüsselung von Verträgen auf andere Vermittler.
Die Beklagte beantragte hinsichtlich des Buchauszuges:
Klageabweisung.
Die Beklagte erwiderte, der Kläger habe am 17.12.2014 mitgeteilt, dass er keinen Buchauszug mehr wünsche und deshalb auf ihn verzichte. Darüber hinaus befänden sich bestimmte Angaben, die der Kläger in Form des Buchauszugs mitgeteilt haben wolle, gar nicht in den...