Normenkette
VOB B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 19.03.2019; Aktenzeichen 11 O 11338/18) |
Nachgehend
Gründe
Hinweis:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.03.2019, Az. 11 O 11338/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Endurteil des Landgerichts
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 41.349,67 Euro verurteilt und die darüber hinausgehende Klage abgewiesen.
Der Kläger habe die Beklagte mit Stahlbau- und Schlosserarbeiten für ein Bauvorhaben am A. in München unter Einbeziehung der VOB/B beauftragt; diesen Bauvertrag habe die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2017 gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B gekündigt. Da die Beklagte mit der Vollendung der Leistung in Verzug geraten sei und sich hinsichtlich der verspäteten bzw. letztendlich nicht erfolgten Fertigstellung nicht auf Behinderungen berufen könne, stehe der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Drittausführung in Höhe von 87.382,85 EUR zu.
Der Beklagten stünde aus der Schlussrechnung noch eine einredefreie Restwerklohnforderung in Höhe von 46.033,18 EUR brutto zu, mit der die Klägerin jedoch aufgerechnet habe. Die Beklagte sei daher zur Zahlung der Differenz aus der Schlussrechnung und den klägerischen Ansprüchen zu verurteilen.
2. Berufung
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte im vollen Umfang der Verurteilung.
Begehrt wird weiterhin vollständige Klageabweisung gemäß den Anträgen erster Instanz. Das Erstgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen Kündigung gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B ausgegangen. Zudem habe das Erstgericht Rechtsnormen nicht richtig angewandt, verfahrensfehlerhaft maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen, erforderliche Beweise nicht erhoben und Hinweispflichten verletzt. Im Ergebnis wäre die Klage vollständig abzuweisen gewesen.
Im Einzelnen:
a) Die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam.
Die Beklagte habe die von der Klägerin behauptete Verzögerung in der Ausführung der ihr übertragenen Leistungen nicht zu vertreten, da die Beklagte bis zur Kündigung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses in der Fertigstellung der ihr übertragenen Arbeiten behindert gewesen sei. Ein Verzug der Beklagten mit der Vollendung der ihr übertragenen Leistungen habe nicht vorgelegen. Die Klägerin müsse sich an den geänderten Bauzeitenplan vom 08.04.2016 festhalten lassen (Anlage B 5).
- Hinsichtlich der Behinderung der Beklagten durch die geänderte Befestigung der Brüstungsbleche, durch die Erhöhung der Balkongeländer und durch die Änderung der Qualität der Brüstungsbleche habe das Erstgericht die seitens der Beklagten angebotenen Beweise rechtsfehlerhaft nicht erhoben und den diesbezüglichen Sachvortrag nicht berücksichtigt. Hätte es dies getan, so hätte das Erstgericht zwingend zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass vor dem 17.10.2016 an die Montage der Brüstungsbleche einschließlich Balkongeländer für die westseitigen Balkone von Haus 1 und 2 nicht zu denken gewesen war, weil zu diesem Zeitpunkt noch die Pflasterer die ihnen übertragenen Arbeiten ausführten und sich auf den betonierten Balkonrüstungen noch provisorische Absturzsicherungen befanden. Die Pflasterarbeiten auf den streitgegenständlichen Balkonen hätten bis einschließlich 17.11.2016 angedauert, sodass es während dieser Zeit für die Beklagte auch nicht möglich gewesen sei, die Glastrennwände für die streitgegenständlichen Balkone zu setzen, da diese die Pflasterer in Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten behindert hätten.
- Die Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Mittel zu beschaffen, welche sie für die Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten benötige, sei unzutreffend. Die Ausführung eines Gerüst für den eigenen Gebrauch habe die Beklagte lediglich bis zu einer Höhe von 2 m über Gelände bzw. Fußboden geschuldet.
- Aus dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten sei ersichtlich, dass die Behinderung der Beklagten in der Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten bis einschließlich 31.12.2016 fortbestanden habe. Die Ausführungen des Erstgerichts, dass in der Fertigstellung der Außenanlagen für das streitgegenständliche Bauvorhaben kein Behinderungstatbestand zu sehen sei, sei rechtsfehlerhaft. Die Klägerin habe gegen ihre Koordinationspflicht verstoßen, indem sie die Außenanlagen fertig stellen ließ, obgleich die Beklagte die Glastrennwände noch auf die Balkone zu heben hatte. Der Klägerin sei spätestens seit August 2...