Normenkette
BGB §§ 633-634, 637 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 25.06.2020; Aktenzeichen 33 O 142/18) |
Tenor
1. Hinweis:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 25.06.2020, Az. 33 O 142/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist zutreffend. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältigen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug. Die Berufungsbegründung vom 2.10.2020 vermag dem Rechtsmittel aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
1. Mit der Berufungsbegründung rügt die Beklagte insbesondere Rechtsfehler und eine unzureichende Beweiswürdigung.
1.1 Gegenstand der Klage sind Vorschussansprüche des Klägers nach § 637 Abs. 3 BGB nach Errichtung eines Dampfbades im Hallenbad des Klägers. Mit Vertrag vom 23.10.2007 (Anlage K1 und K 2) verpflichtete sich die Beklagte zur Errichtung von zwei Dampfbädern. Den Verträgen lag die VOB/B und VOB/C zugrunde. Die Leistung der Beklagte wurde am 02.07.2008 abgenommen.
Die Beklagte erstellte ihre Schlussrechnung am 30.06.2008, der Kläger behielt insoweit 3000,00 EUR ein. Er behauptet, die Dampfentwicklung und Dampfzirkulation in den von der Beklagten errichteten Dampfbädern sei mangelhaft.
1.2 Dem Klageverfahren ging ein selbständiges Beweisverfahren am Landgericht Regensburg voraus.
Zu dessen Zeitablauf können der beigezogenen Verfahrensakte, 4 OH 115/12 des Landgerichts Regensburg folgende Informationen entnommen werden:
Am 18.05.2012 stellte der hiesige Kläger Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, unter anderem auch gegen die Beklagte. Am 16.09.2013 erstattete der beauftragte Gutachter Fa. ein Gutachten. Mit Beschluss vom 23.09.2013 setzte das Landgericht eine Frist für Einwendungen bis zum 16.10.2013 (Bl. 91 OH). Der Antragsteller (= Kläger) beantragte mit Schreiben vom 15.10.2013 eine Fristverlängerung bis zum 30.10.2013, die auch gewährt wurde (Bl. 94 OH). Mit Schreiben vom 30.10.2013 beantragte der Antragssteller eine Ergänzung des Gutachtens auch zur Frage des mangelhaften Dampfbades. Diese Ergänzung gab das Landgericht mit Beschluss vom 07.11.2013 in Auftrag. Es folgte Schriftverkehr, die ergänzende Begutachtung unterblieb allerdings. Mit Beschluss vom 22.01.2016 wurde ein weiterer Sachverständiger durch das Landgericht beauftragt, auch für den geltend gemachten Mangel am Dampfbad (Blatt 181 OH). Am 18.08.2016 erfolgte die Ankündigung einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen (Blatt 220 OH). Am 27.09.2016 erstattete der Gutachter Fe. sein Gutachten. Der Beklagte nahm Stellung zum Gutachten des Sachverständigen. Für die Beantwortung der von der Beklagten gestellten Fragen forderte das Landgericht mit Verfügung vom 20.12.2016 die Leistung eines Auslagenvorschusses (Blatt 347 OH), welche die Beklagte als Antragsgegnerin nicht erbrachte. Mit Verfügung vom 21.02.2017 setzte das Gericht eine Frist für die Leistung des Auslagenvorschusses für die Beklagte und fasste einen Streitwertbeschluss. Die Klageerhebung durch den Kläger gegen die Beklagte erfolgte am 12.03.2018 in diesem Verfahren.
1.3 Das Landgericht Deggendorf sprach mit Urteil vom 25.06.2020 dem Kläger einen Auslagenvorschuss von 79.680,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Ein Anspruch ergebe sich aus § 637 Abs. 3 BGB. Ein Mangel der durch die Beklagte erstellten Dampfbäder sei gegeben, da sie hinsichtlich der Dampfentwicklung, Dampfverteilung und Dampfzirkulation nicht die Beschaffenheit aufwiesen, die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten könne. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Fe. Zwei Sanierungsversuche seien gescheitert. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien auch nicht verjährt.
1.4 Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.
Die Feststellungen des Gerichts seien nicht von den Feststellungen des Gutachters getragen. Das Gutachten habe nicht die Fehlerhaftigkeit der Dampfbäder ergeben. Die Beklagte rügt zudem den Umfang der Nacherfüllung....