Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises bei einem vom "Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeug
Leitsatz (amtlich)
Die Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung des Herstellers (Manipulation an der Abgassoftware) an einen unabhängigen Händler, der den von ihm erworbenen Gebrauchtwagen an einen Kunden weiterverkauft hat, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Händler weder um ein Konzernunternehmen des Herstellers handelt noch irgendwelche Beteiligungsverhältnisse mit den Herstellerfirmen bestehen. Der Hersteller ist vielmehr als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB zu qualifizieren.
Normenkette
BGB §§ 123, 323, 437 Nr. 2, § 440
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Entscheidung vom 15.11.2016; Aktenzeichen 21 O 970/16) |
Tenor
Tenor
Gründe
1. Termin zur mundlichen Verhandlung wird bestimmt auf ...
Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO
Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
2. Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet:
2.1. Das persönliche Erscheinen folgender Parteien ...
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 1 ZPO).
3. Hinweis gemäß § 139 ZPO:
1. Der Senat teilt nach der Vorberatung die Beurteilung des Landgerichts, wonach die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrages nicht gegeben sind. Stichhaltige Gründe, weswegen sich die Beklagte als unabhängige Händlerin etwaige Täuschungshandlungen des Herstellers zurechnen lassen müsste, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Beklagte Produkte der Firma Audi vertreibt und sich "Audi-Zentrum" nennt, genügt nicht für eine Zurechnung. Damit kann sich der Kläger auch ansonsten nicht auf einen - nicht nachweisbaren - Arglistvorwurf stützen.
2. Erstmals in 2. Instanz stützt sich der Kläger auf Gewährleistungsrecht, wobei die Berufungsbegründung sehr oberflächlich bleibt, obwohl sich diverse Probleme geradezu aufdrängen müssten. Allerdings wirft auch das Vorbringen der Beklagten eine Reihe von Fragen auf.
a) zum Mangel des Fahrzeugs
Unstreitig war in 1. Instanz, dass der vom Kläger gekaufte Wagen "von der Rückrufaktion Diesel-Abgas" betroffen war, streitig allerdings, ob die Beklagte für "etwaige Mängel" einstehen muss.
In 2. Instanz erklärt die Beklagte nun zum Anspruch aus Gewährleistung, "es fehle kläger-seits an einem entsprechenden substantiierten Vortag bezüglich eines erheblichen Mangels". Es bleibt etwas unklar, was konkret die Beklagte damit in Abrede stellt bzw. als unzureichenden Vortrag ansieht, mutmaßlich bezweifelt die Beklagte die "Erheblichkeit" des Mangels, ohne dies jedoch näher zu begründen.
Soweit der Kläger in der Berufung geltend macht, ihm seien "ein geringer Verbrauch und geringe Abgaswerte zugesichert" worden, erschließt sich nicht, wann und wo eine solche "Zusage" im Sinne des aktuell geltenden Gewährleistungsrechts gegeben worden sein soll,
b) Vorrang der Nachbesserung
Im Kaufrecht gilt nunmehr ebenso wie im Werkvertragsrecht der Vorrang der Nachbesserung gegenüber anderen Gewährleistungsansprüchen. Dass eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt, lässt sich weder mit dem Vorwurf der Arglist (die auf Seiten der Beklagten gerade nicht nachweisbar ist) noch mit dem zeitlichen Ablauf begründen. Unstreitig hat der Kläger Nachbesserung weder verlangt noch ermöglicht. Abgesehen davon stammt die Anlage K 3 ersichtlich nicht von Frühjahr 2015, sondern vom 17.12.2015 (siehe Datum/Uhrzeit am unteren Ende): Zwar weist das Schreiben des Klägervertreters, mit dem er den Vertrag anficht und Rückabwicklung fordert, als Datum den 08.01.2015 aus, im Hinblick auf die Fristse...