Leitsatz (amtlich)
1. Die Untätigkeitsbeschwerde wird nach h.M. für den Fall als ein statthafter Rechtsbehelf angesehen, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rz. 21, 21a).
2. Das Rechtsmittelgericht darf das untergeordnete Gericht grundsätzlich nicht zu bestimmten Handlungen anweisen, sondern nur dahingehend, dem Verfahren Fortgang zu geben (BVerfG v. 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04, FamRZ 2005, 173; a.A. nur OLG Naumburg FGPrax 2005, 26).
Verfahrensgang
AG Merseburg (Aktenzeichen 2 F 554/03) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beschwerde liegt ein Verbundverfahren zugrunde, welches seit Dezember 2003 anhängig ist und das nach Prozesskostenhilfegewährung im April 2004 im Rahmen von 4 Terminen zu mündlichen Verhandlung nach Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich Anfang 2005 auf Mitte 2005 und nach scheitern dieses Termins erneut auf November 2005 terminiert worden ist. Mit Schriftsatz vom 7.9.2005 begehrt die Antragstellerin im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das AG zu verpflichten, die Parteien unmittelbar zu scheiden. Daneben begehrt sie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II. Die Untätigkeitsbeschwerde ist zwar weder in der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten ausdrücklich geregelt, gleichwohl nach herrschender Meinung als ein statthaftes Rechtsmittel angesehen für den Fall, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rz. 21, 21a). Deshalb ist die Untätigkeitsbeschwerde zwar ein zulässiges Rechtsmittel, aber i.E. hier unbegründet, weil eine Untätigkeit des AG nicht erkennbar ist. Da das AG bereits 4 Termine innerhalb eines Jahres anberaumt hatte und darüber hinaus hier nachhaltig im Verfahren über den Versorgungsausgleich auf die Mitwirkung der Parteien drängen musste, kann nicht von einer Untätigkeit des AG ausgegangen werden. Ob die Verfahrensweise des AG zweckmäßig, zügig ist oder auch nicht, unterliegt im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht der Überprüfung durch den Senat. Auch eine Anweisung an das AG, eine konkrete Handlung vorzunehmen, hier die "Parteien unmittelbar zu scheiden" ist im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht zulässig. Dies bedeutet, selbst wenn man der hier nicht zutreffenden Auffassung wäre, dass eine Untätigkeit des AG vorläge, könnte der Senat nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich das AG nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben (BVerfG v. 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04, FamRZ 2005, 173 [174], m.w.N.; v. 10.6.2005 - 1 BvR 2790/04, Absatz Nr. 27, 28; anders lediglich. OLG Naumburg FGPrax 2005, 26). Eine darüber hinausgehende Entscheidungskompetenz besteht im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1489099 |
FamRZ 2006, 967 |
OLGR-Ost 2006, 408 |
www.judicialis.de 2005 |