Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragungspflicht nach Rücknahme der Hauptsacheklage nach Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
Wird durch eine einstweilige Anordnung der monatliche Unterhalt zugesprochen und danach die Hauptsachenklage zurückgenommen, hat der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Sonderbestimmung des § 93d ZPO kommt bei dieser Fallgestaltung offenkundig nicht zur Anwendung.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, §§ 620g, 93d
Verfahrensgang
AG Haldensleben (Beschluss vom 12.11.2008; Aktenzeichen 8 F 249/07) |
Tenor
1e. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Haldensleben vom 12.11.2008 - 8 F 249/07 UE, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird - hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten - auf bis zu 3.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde auszulegende einfache Beschwerde der Klägerin vom 16.12.2008 (Bl. 112 d.A.) gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des AG Haldensleben vom 12.11.2008 (Bl. 109 d.A.) ist gemäß den §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Denn zu Recht hat das AG der Klägerin nach der mit Schriftsatz vom 26.9.2008 erklärten Klagerücknahme (Bl. 103 d.A.) insgesamt die Kosten des Rechtsstreits (betreffend sowohl das Hauptsache- als auch das einstweilige Anordnungsverfahren) gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt. Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage sowie eigenständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens vom 16.12.2008 (Bl. 112 d.A.), welches die Richtigkeit des Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermag, an.
Eine abweichende Kostenentscheidung wegen des zugunsten der Klägerin im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlusses des AG vom 20.9.2007 (Bl. 75, 76d. Unterakte 8 F 249/07 EAEU) kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist mit diesem der Beklagte verpflichtet worden, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache (= Trennungsunterhaltsklage auf monatlich 1.857,69 EUR ab August 2007) an die Klägerin monatlich einen Trennungsunterhalt ab August 2007 i.H.v. 1.296,94 EUR zu zahlen.
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung jedoch als Teil der Kosten der Hauptsache (vgl. §§ 644, 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 620g ZPO analog). Ob einer der Ehegatten sie allein zu tragen hat oder ob sie geteilt werden, richtet sich daher nach der Kostenentscheidung in dem die Hauptsache beendenden Urteil. Hier ist es zu einem Urteil allerdings nicht mehr gekommen, da die Klägerin ihre Trennungsunterhaltsklage zurückgenommen hat und der Beklagte diesem zugestimmt hat.
Dieses prozessuale Verhalten hat nicht nur zur Folge, dass damit ohnehin die einstweilige Unterhaltsanordnung gemäß den §§ 644, 620.f Abs. 1 ZPO außer Kraft getreten ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 644 Rz. 14), sondern auch, dass die Klägerin gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des als nicht anhängig geworden anzusehenden Hauptsacherechtsstreits zu tragen hat, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Der erstgenannte Ausnahmefall liegt hier ohne Zweifel nicht vor, da im einstweiligen Anordnungsverfahren (korrekterweise) keine Kostenentscheidung ergangen ist. Jedoch kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die weiter genannte Ausnahme berufen, weil diese sich ausschließlich auf § 93d ZPO, dessen Regelung vorliegend ohne Zweifel nicht in Betracht kommt, bezieht (vgl. Zöller/Greger, § 269 Rz. 18 mit Hinweis auf BGH, NJW 2004, 223).
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht dem Verweis in der Regelung des § 620g Halbs. 2 ZPO entnehmen, der über § 644, Satz 2 ZPO für die hier streitgegenständliche Klage auf Trennungsunterhalt entsprechend zur Anwendung gelangt. Danach gilt § 96 ZPO entsprechend, wonach in dessen sinngemäßer Anwendung in einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Unterhaltsansprüche das Gericht nach Ermessen über die Kostentragungspflicht anders als im Verfahren der Hauptsache entscheiden kann, so dass insbesondere die Kosten des Anordnungsverfahrens nicht nur bei unzulässigen, sondern auch bei unbegründeten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der in der Hauptsache siegreichen Partei ganz auferlegt werden dürfen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 96 Rz. 2).
Genau dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn zum einem hat die Klägerin im einstweiligen Anordnungsverfahren einen überwiegend erfolgreichen Antrag gestellt, zum anderen hat sie wegen der dann erfolgten Klagerücknahme in der Hauptsache gerade nicht obsiegt.
Es hat daher bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verbleiben, sie hat demgemäß alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen, zu denen gem. § 620g ZPO auch diejenigen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zählen.
Nach al...