Leitsatz (amtlich)
Hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrages folgt der Senat der Rechtsauffassung von Dörr in MünchKomm, 4. Aufl. 2000, § 1587b Rz. 27. Da der Senat insoweit von den Entscheidungen des OLG Dresden (OLG Dresden v. 15.3.2000 – 10 UF 690/99, OLGReport Dresden 2000, 428 = FamRZ 2000, 962) und (OLG Jena v. 18.7.2001 – 1 UF 414/00, OLGReport Jena 2001, 381) abweicht, lässt er im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde (§ 621e ZPO) zum BGH zu.
Anmerkung: die Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt
Verfahrensgang
AG Oschersleben (Beschluss vom 03.12.2002; Aktenzeichen 4 F 58/95) |
Tenor
Der Beschluss des AG Oschersleben vom 3.12.2001, Az. 4 F 58/95, wird abgeändert:
1. Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 5,82 Euro monatlich, bezogen auf den 30.6.1995, auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet i.H.v. 239,36 Euro monatlich, bezogen auf den 30.6.1995, und zwar zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
3. Im Übrigen werden die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 621e Abs. 2 ZPO)
6. Wert: 1.942,16 Euro
Gründe
Vorbemerkung: Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.
Das FamG Oschersleben hat durch Beschluss vom 3.12.2001 den vom Verbund abgetrennten Versorgungsausgleich entschieden (Bl. 113 VA-SH). Gegen den Beschluss wurde von der OFD Magdeburg form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Aufgrund der weiteren Ermittlungen des Senates war der Versorgungsausgleich in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung wie folgt zu regeln:
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 1.3.1989 bis 30.6.1995 folgende Anrechte erworben:
a) der am 18.12.1963 geborene Antragsgegner:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 125,90 DM,
angleichungsdynamisch,
Beamtenversorg. (Ost), monatlich 1.006,22 DM,
angleichungsdynamisch,
b) die am 12.9.1967 geborene Antragstellerin:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 103,14 DM,
angleichungsdynamisch.
Danach ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz:
Antragsgegner
Ges. Rentenvers. Ost 125,90 DM
Beamtenversorgung Ost 1.006,22 DM
1.132,12 DM
Antragstellerin
Ges. Rentenvers. Ost 103,14 DM
Wertunterschied 1.028,98 DM
Hälfte 514,49 DM
Der Ausgleich erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAÜG durch Splitting i.H.v. 11,38 DM (5,82 Euro) und nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasisplitting i.H.v. 468,15 DM (239,36 Euro).
Das Splitting ist auf den Betrag von 11,38 DM begrenzt. Wegen der Schranke des § 1587b Abs. 5 BGB dürfen auf dem Rentenversicherungskonto der Antragstellerin keine weiteren Anwartschaften entstehen. Deshalb kommt auch eine Anwendung des § 3b Abs. 1 VAHRG nicht in Betracht. Die Parteien müssen vielmehr gem. § 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden.
Die genannte Grenze beträgt 582,67 DM und errechnet sich wie folgt:
Zahl der Ehemonate, geteilt durch 6, also 76 : 6 = 12,6666, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert für das Ehezeitende, nämlich 46,00, also 582,67 DM.
Der Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung von Dörr in MünchKomm, 4. Aufl. 2000, § 1587b Rz. 27.
Insoweit besteht jedoch keine einheitliche Rechtsmeinung, wie die Entscheidungen des OLG Dresden (OLG Dresden v. 15.3.2000 – 10 UF 690/99, OLGReport Dresden 2000, 428 = FamRZ 2000, 962) und des OLG Jena (OLG Jena v. 18.7.2001 – 1 UF 414/00, OLGReport Jena 2001, 381) zeigen. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung ist es daher angezeigt, eine Entscheidung des BGH herbeizuführen (§ 621e Abs. 2 ZPO)
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 93a, 97 ZPO und die Wertfestsetzung auf § 17a GKG.
Dr. Friederici Wiedenlübbert Bisping
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Fundstellen