Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung des für ein volljähriges Kind gezahlten Kindergeldes als Einkommen
Leitsatz (redaktionell)
Wird das Kindergeld an das volljährige Kind direkt ausbezahlt, kann es nicht als Einkommen eines Elternteils behandelt werden.
Normenkette
ZPO §§ 114, 115 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 05.02.2008; Aktenzeichen 5 F 185/05) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Stendal vom 5.2.2008 - 5 F 185/05 PKH II, - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Antrags - insoweit teilweise abgeändert, als die Beklagte im Rahmen der ihr mit Beschluss vom 23.6.2005 bewilligten Prozesskostenhilfe beginnend erstmals mit dem 20.4.2008 lediglich eine monatliche Rate von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
2. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 ZPO).
Gründe
I. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des AG Stendal vom 5.2.2008 (Bl. 92 PKH-Beiheft der Beklagten), auf Grund dessen die ihr mit Beschluss des AG Stendal vom 23.6.2005 ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe teilweise abgeändert und ihr nunmehr beginnend seit dem 15.3.2008 Prozesskostenhilfe gegen Zahlung einer monatlichen Rate i.H.v. 75 EUR bewilligt worden ist, hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Denn entgegen der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin verfügt die Beklagte nur über ein so geringes, nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Prozessführung einzusetzendes Einkommen, dass lediglich die Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung von monatlich 30 EUR anstelle von 75 EUR gerechtfertigt ist.
Ausweislich der vorliegenden Prozesskostenhilfeunterlagen ist der Sohn der Beklagten, A. L., am 3.8.1989 geboren und damit volljährig. Wie die Beklagte mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 20.2.2008 dargestellt hat, befindet sich ihr volljähriger Sohn noch in der Ausbildung und erhält das Kindergeld selbst ausgezahlt (Bl. 98 PKH-Beiheft der Beklagten). Kindergeld zählt aber grundsätzlich nur zum Einkommen derjenigen Person, an die es gezahlt wird, hier also nicht zum Einkommen der Beklagten. Selbst wenn aber das Kindergeld an den Antragsteller des Prozesskostenhilfegesuches für sein Kind ausgezahlt wird, dann findet auch dann keine Anrechnung von Kindergeld statt, wenn es für den notwendigen Lebensbedarf des minderjährigen Kindes benötigt wird und damit dessen Einkommen darstellt (Philippi, in Zöller, 26. Aufl., § 115 ZPO Rz. 19 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dessen, dass hier aber das Kindergeld bereits an den volljährigen Sohn der Beklagten ausgezahlt wird und vermutlich auch dessen notwendigen Unterhalt (mit-) abdecken wird, kann keine Zurechnung des Kindesgeldes zum Einkommen der Beklagten stattfinden.
Abzüglich der erhöhten Fahrtkosten der Beklagten von monatlich weiteren 15,60 EUR verbleibt mithin nur noch ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen der Beklagten i.H.v. 79,65 EUR, abgerundet 79 EUR. Demzufolge ist jedoch lediglich die Festsetzung einer monatlichen Rate i.H.v. 30 EUR begründet.
Nach alledem hatte das Rechtsmittel der Beklagten zum großen Teil Erfolg.
II. Von der Erhebung einer hälftigen Gerichtsgebühr hat der Senat in Anbetracht der Gesamtumstände und des erheblichen Obsiegens der Beklagten nach billigem Ermessen gemäß Satz 3 der laufenden Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG abgesehen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nach § 127 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nicht statt.
Fundstellen
FPR 2008, 534 |
OLGR-Ost 2008, 913 |