Normenkette
BGB §§ 1612b, 1612c; ZPO §§ 655, 794; RegelbetragsVO §§ 1-2
Verfahrensgang
AG Sangerhausen (Aktenzeichen 2 FH 57/01) |
Tenor
Der Beschluss AG Sangerhausen vom 1.3.2001 wird abgeändert und der Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Am 17.1.2001 ging beim AG Sangerhausen ein Antrag, gestellt von der Kreisverwaltung Sangerhausen als Beistand für das Kind R.T., auf Abänderung eines Vollstreckungstitels gem. Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts ein. In dem hierauf erlassenen Festsetzungsbeschluss des AG vom 1.3.2001 wurde festgelegt, dass der Titel ab dem 1.1.2001 geändert werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Das AG hat bei der Einleitung des Verfahrens ungeprüft die unbelegte Behauptung des Landkreises Sangerhausen übernommen, als Beistand für R.T. auftreten zu dürfen. Der Landkreis hätte hier zumindest die entsprechende Bestellungsurkunde als Anlage zum Antrag beifügen müssen, um die Beistandschaft zu belegen. Ob bei Antragstellung das Kind R.T. ordnungsgemäß vertreten wurde, ist unklar. Gleichwohl konnte der Senat in der Sache entscheiden, ohne das Verfahren aufzuheben und zurückzuverweisen, denn der Antrag war zurückzuweisen, weil die begehrte Abänderung der Urkunde des Landkreises Sangerhausen unzulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Urkunde.
Der Antragsgegner hat sich dort verpflichtet, an das Kind R.T. 105,5 % des Regelbetrages gem. § 2 RegelbetragsVO ab dem 1.7.1999 zu zahlen. Weiterhin sind „Anteiliges Kindergeld oder kindbezogene Leistungen gem. §§ 1612b, c BGB zu berücksichtigen i.H.v. monatlich der jeweiligen Hälfte ab 1.1.2000”. Gemäß Art. 4 § 2 KindUG können Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel i.S.d. § 794 ZPO auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO für die Zeit nach Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen i.S.d. §§ 1612b, c BGB unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO nicht übersteigt. Aus der Formulierung „können abgeändert werden” muss der Schluss gezogen werden, dass nur die Abänderung eines konkreten Anrechnungsbetrages begehrt werden kann. Dies ergibt sich auch aus § 655 ZPO, auf den in Art. 4 § 2 KindUG verwiesen wird. Auch danach können Titel abgeändert werden, in denen ein Betrag der nach §§ 1612b, c BGB anzurechnenden Leistungen festgelegt ist. Es muss sich aus dem Titel ergeben, mit welchem konkreten Betrag die kindbezogenen Leistungen, bzw. das Kindergeld, dort berücksichtigt worden sind. Denn nur dann ist sicher, dass bei der Neuberechnung des anrechenbaren Teils der kindbezogenen Leistungen, bzw. des Kindergeldanteils, die eigentlich durch den Titel begründete Leistungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners nicht berührt wird, eine unzulässige inhaltliche Änderung des Titels also nicht erfolgt, bzw. erfolgen kann. Wenn sich der Schuldner beispielsweise ursprünglich zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet hat und sich aus dem Titel nicht ergibt, dass hierbei das Kindergeld in bestimmter Höhe berücksichtigt worden ist, kann auch keine Änderung des Titels im Verfahren gem. § 655 ZPO erfolgen selbst dann, wenn bei der Berechnung des Betrages ein Kindergeldanteil angerechnet worden ist. Denn notwendige Grundlage zur Berechnung des anrechenbaren Kindergeldanteils ist immer der Bruttozahlbetrag ausgehend von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Solange dieser Betrag nicht genau bestimmbar ist, kann deshalb auch keine Änderung des anrechenbaren Kindergeldanteils erfolgen. So liegt der Fall hier. Die Formulierung, „anteiliges Kindergeld ist mit der jeweiligen Hälfte” zu berücksichtigen, ist zu unbestimmt. Aber nicht nur für den Zeitraum ab 1.1.2000 gilt das eben Ausgeführte, auch für die Zeiträume davor ist unklar, wie die Anrechnung des Kindergeldes erfolgte. Aus der Urkunde ist nämlich nicht erkennbar, in welcher Höhe für welchen Zeitraum Kindergeld auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet werden soll. In dem Formularfeld sind Beträge von 110 DM und 125 DM eingetragen, ohne diese Beträge unmissverständlich mit bestimmten Zeiträumen in Bezug zu setzen. Der vorliegende Titel ist demnach im vereinfachten Verfahren nicht abänderbar, der Antrag zurückzuweisen.
Darüber hinaus hat das AG nicht beachtet, dass mit dem am 17.1.2001 eingegangenen und vom Landkreis unter dem gleichen Datum gefertigten Antrag begehrt wurde, dass die Urkunde ab Antragstellung geändert werden sollte. Das AG ist insoweit unzulässigerweise mit seinem Festsetzungsbeschluss über den Antrag der Antragstellerin hinausgegangen, indem es dessen Wirkung ab dem 1.1.2001 anordnete. Die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Antragsgegners sind somit zutreffend.
Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auch der Tenor des vom AG erlassenen Unterhaltsfestsetzung...