Leitsatz (amtlich)
Eine gem. § 319 ZPO ausgesprochene Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat nur dann einen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 31.03.2004; Aktenzeichen 4 O 93/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Halle vom 31.3.2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 337,20 Euro.
Gründe
I. Die Beklagte hat gegen den Kläger, dessen Klage in zwei Rechtszügen ohne Erfolg geblieben ist, die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten beantragt und in beiden Anträgen erklärt, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer absetzen zu können. Die Rechtspflegerin hat dem Antrag unter Abzug der Dokumentenpauschale gem. § 27 BRAGO entsprochen und mit Beschl. v. 31.3.2004 die zu erstattenden Kosten für den ersten Rechtszug auf 1.037,96 Euro und für den Berufungsrechtszug auf 1.406,78 Euro festgesetzt. Der insgesamt zu erstattende Betrag ist fälschlich auf 3.851,52 Euro beziffert. Nachdem der Kläger die Rechtspflegerin hierauf aufmerksam gemacht hatte, hat diese den Kostenfestsetzungsbeschluss mit weiterem Beschl. v. 12.5.2004 gem. § 319 ZPO wegen eines Additionsfehlers auf einen zu erstattenden Betrag von 2.444,74 Euro berichtigt. Gegen diesen dem Kläger am 19.5.2004 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 2.6.2004 beim LG eingegangene Beschwerde, mit der er den Ansatz der Umsatzsteuer rügt. Wegen der Einzelheiten der Angriffe wird auf die Beschwerdeschrift vom 2.6.2004 Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die gem. § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unzulässig.
Zwar findet gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, auch gem. § 319 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Insoweit fehlt es dem Kläger allerdings an einer Beschwer, weil die gegen ihn festgesetzten Kosten reduziert worden sind.
Hinsichtlich der Kostenfestsetzung selbst stellt der Berichtigungsbeschluss keine eigenständige Entscheidung dar. Er ist deshalb nicht mit dem Ziel einer inhaltlichen Abänderung anfechtbar. Die gegen den Ansatz der Umsatzsteuer erhobenen Einwendungen kann der Kläger vielmehr nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2004 richten, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. Auch insoweit jedoch ist die sofortige Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist gem. § 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO eingelegt worden ist. Denn die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Kläger am 7.5.2004 zu laufen. Sie lief demgemäß am 21.5.2004 ab, so dass die am 2.6.2004 eingegangene sofortige Beschwerde nicht mehr fristwahrend war.
Die gem. § 319 ZPO ausgesprochene Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist (BGH v. 24.6.2003 - VI ZB 10/03, MDR 2003, 1128 = BGHReport 2003, 1104 = NJW 2003, 2991). Eine Ausnahme ist lediglich dann zu machen, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (BGHZ 113, 230 [231]; BGH, Urt. v. 7.11.2003 - V ZR 65/03, MDR 2004, 391 = BGHReport 2004, 286).
Derartige Ausnahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Da dem Kläger der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, war ihm bewusst, dass der zunächst festgesetzte Betrag über das Begehren der Beklagten hinausging, was nur auf einem Rechenfehler beruhen konnte. Dieser lag darin, dass die Rechtspflegerin die Kosten des Berufungsrechtszuges versehentlich doppelt in Ansatz gebracht hat. Kein Zweifel bestand hingegen auch angesichts der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am Ansatz der Umsatzsteuer, gegen den allein der Kläger sich wendet. Er war daher bereits vor der Berichtigung in der Lage, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer sofortige Beschwerde einzulegen.
Das Rechtmittel ist aus den vorgenannten Gründen gem. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die sofortige Beschwerde darüber hinaus auch unbegründet ist. Denn die von der Rechtspflegerin vertretene Auffassung, für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer genüge die Erklärung des Antragstellers, die Beträge nicht als Vorsteuer absetzen zu können, ist zutreffend. Sie steht im Übereinklang mit der höchstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ...