Leitsatz (amtlich)

1. Die Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch dieselbe Instanz zielt, die die angegriffene Entscheidung erlassen hatte. Sie ist nur dann zulässig, wenn die angerufene Instanz die angegriffene Entscheidung auch abändern darf.

2. Die Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen, ist in denjenigen Fällen, in denen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist und in denen von einer Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem erkennenden Gericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise erhoben wird, zulässig, § 321a ZPO r.a. (teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 7 OH 6/0)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Senats vom 7.8.2002, Az.: 10 W 7/02, wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Ablehnungsverfahren mit Schriftsatz vom 30.8.2002 gegen den Beschluss des Senats vom 7.8.2002, 10 W 7/02, gewandt, mit dem der Senat ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Halle vom 14.11.2002, 7 OH 6/01, kostenpflichtig zurückgewiesen hatte. Sie hat ihre Gegenvorstellung darauf gestützt, dass sie – entgegen der Sachdarstellung in dem angegriffenen Beschluss:

„Im Beschwerdeverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt, die keine der Parteien bis zum heutigen Tage genutzt hat.” –

eine solche Gelegenheit im Beschwerdeverfahren erhalten habe. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihr Beschwerdevorbringen wiederholt und vertieft.

II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist zwar zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.

Die Gegenvorstellung ist ein Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch dieselbe Instanz zielt, die die angegriffene Entscheidung erlassen hatte. Sie ist nur dann zulässig, wenn die angerufene Instanz die angegriffene Entscheidung auch abändern darf (vgl. Zöller/Gummer, 23. Aufl., 2002, § 567 ZPO Rz. 22 ff. m.w.N.).

Der Senat ist bisher in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Abänderbarkeit alle diejenigen formell unanfechtbaren Entscheidungen entzogen sind, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen (vgl. u.a. OLG Naumburg, Beschl. v. 27.9.2000 – 10 W 17/00, m.w.N.; vgl. auch Zöller/Gummer, 22. Aufl. 2001, § 567 ZPO Rz. 24, m.w.N.), mithin auch die Entscheidungen des Senats in Verfahren der sofortigen Beschwerde in Ablehnungssachen. Diese Rechtsprechung wird im Hinblick auf die umfassende Neuregelung des Zivilprozessrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 teilweise aufgegeben.

Die Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel hin ergehen, ist in denjenigen Fällen, in denen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist und in denen von einer Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem erkennenden Gericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise erhoben wird, zulässig, § 321a ZPO r.a.

Die Abänderbarkeit der vorgenannten Entscheidungen ergibt sich in analoger Anwendung der Vorschrift des § 321a ZPO auf formell unanfechtbare Beschlüsse. Durch das Zivilprozess-Reformgesetz ist in § 321a ZPO eine Möglichkeit der Abänderbarkeit eines formell unanfechtbaren Urteils geschaffen worden, nämlich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Die Gründe für diese gesetzliche Neuregelung – die Chance zur instanzinternen Behebung schweren Verfahrensunrechts sowie zugleich die Entlastung des BVerfG (vgl. Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., 2002, § 321a ZPO Rz. 1) – treffen in gleicher Weise auf formell unanfechtbare Beschlüsse zu. Hierfür fehlt es allerdings an einer gleichlautenden Regelung. Der Senat erachtet diese Gesetzeslücke als planwidrig (ebenso wohl auch Zöller/Gummer, 23. Aufl., 2002, § 567 ZPO Rz. 24 f.).

Nach dieser Maßgabe hat die Antragsgegnerin ihre Gegenvorstellung frist- und formgerecht eingelegt und mit ihr die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben.

2. Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin ist unbegründet.

2.1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin ausreichend Gelegenheit, ihr eigenes Beschwerdevorbringen zu ergänzen.

Das LG hat über die am 30.11.2001 eingereichte „Beschwerde” der Antragsgegnerin erst im Februar 2002 entschieden; es hat der Antragsgegnerin den Beschluss über die Nichtabhilfe und Vorlage an das OLG ebenso zur Kenntnis gebracht wie die Stellungnahme der Antragstellerin vom 3.1.202. Der Senat hat über die am 18.2.2002 hier eingegangene sofortige B...

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