Leitsatz (amtlich)
Beantragt eine Partei Terminsverlegung, weil ihr Geschäftsführer verhindert sei und sie deshalb im Termin von technischer Seite nicht vertreten sei, so ist die Ablehnung einer Verlegung unter Hinweis auf die Möglichkeit einen technischen und instruierten Mitarbeiter zum Termin zu entsenden kein Grund zur Besorgnis von Befangenheit. Dies gilt auch, wenn zuvor mehreren Terminsverlegungsanträgen beider Parteien stattgegeben wurde, wenn die Gründe hierfür jeweils andere waren.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 27.06.2013; Aktenzeichen 4 O 1749/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Halle vom 27.6.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125.550 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung eines gegen die für das Ausgangsverfahren zuständige Einzelrichterin gerichteten Ablehnungsgesuches.
Im Ausgangsverfahren nimmt die Klägerin die Beklagte auf einen Vorschuss i.H.v. 125.550 EUR für die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung von Mängeln in Anspruch, die eine Werkleistung der Beklagten aufgewiesen haben soll. Gestützt auf das Ergebnis eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens macht die Klägerin geltend, der in ihrem Geschäftslokal von der Beklagten eingebrachte Boden weise Risse auf, die auf seine mangelhafte Verlegung zurückzuführen seien. Die Beklagte ist der Klage u.a. mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Risse durch eine unsachgemäße Beheizung der mit dem von ihr verlegten Bodenbelag versehenen Räume in der Trocknungsphase verursacht seien.
Nach vorangegangenem schriftlichem Vorverfahren hat die Einzelrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6.6.2012 bestimmt. Unter dem 25.4.2012 hat die Klägerin die Verlegung dieses Termins beantragt und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, der die Baustelle betreuende Vertreter der Beklagten, ihr Bruder, sei urlaubsbedingt an der beabsichtigten Teilnahme an dem Termin gehindert. Diesem Verlegungsantrag hat die Einzelrichterin entsprochen und den 11.7.2012 als neuen Terminstag bestimmt. Nachfolgend kam es zu einer Vielzahl von weiteren Verlegungen dieses ersten Termins zur mündlichen Verhandlung, von denen zwei auf Anträge der Klägerin gem. § 227 Abs. 3 ZPO zurückzuführen waren, die keiner Begründung bedurften. Weitere vier Verlegungen des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung waren von der Beklagten initiiert, nämlich auf Grundlage ihrer Anträge vom 22.5., 04.6., 19.6. und 02.7., die jeweils auf die Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten gestützt waren.
Im Ergebnis des am 11.11.2012 stattgefundenen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin die Beweiserhebung über Behauptungen des Beklagten zur Ursächlichkeit der von der Klägerin beanstandeten Risse im Wege der Vernehmung von Zeugen und der Anhörung der im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen angeordnet. Sie hat Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 14.2.2013 anberaumt. Unter dem 11.1.2013 hat die Beklagte die Verlegung dieses Termins beantragt, weil sich ihr Prozessbevollmächtigter in Urlaub befinden werde. Die Einzelrichterin hat den Termin auf den 13.3.2013 verlegt. Dieser Termin konnte nicht aufrechterhalten werden, da die Verfahrensakte dem OLG zum Zwecke der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches vorgelegt war, das die Beklagte unter dem 31.1.2013 gegen die Sachverständige angebracht hatte. Nachdem das OLG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Verfahrensakte dem LG zugeleitet hatte, hat die Einzelrichterin den Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 20.6.2013 bestimmt und die Parteivertreter sowie die vier Zeugen und die Sachverständige geladen.
Durch Schriftsatz vom 4.6.2013 (Bl. 13 GA II) hat die Beklagte gebeten, den Termin aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Beklagten am Terminstage eine Gesellschafterversammlung in K. wahrzunehmen habe. Die Interessen der Beklagten seien nur dann gewahrt, wenn sie in der Angelegenheit, die eine Vielzahl technischer Probleme aufwerfe, auch von technischer Seite vertreten sei. Diesen Verlegungsantrag hat die Einzelrichterin durch Beschluss vom 7.6.2013 zurückgewiesen, da der Geschäftsführer der Beklagten einen technischen Mitarbeiter instruieren und sich durch diesen vertreten lassen könne.
Die Zurückweisung der Terminsverlegung bildet den Anlass des von der Beklagten unter dem 13.6.2013 gegen die Einzelrichterin angebrachten Ablehnungsgesuches, das maßgeblich auf die unterschiedliche Behandlung der Anträge der Klägerin vom 25.4.2012 einerseits und der Beklagten vom 4.6.2013 andererseits gestützt ist. Die Beklagte müsse befürchten, dass die Einzelrichterin den Rechtsstreit nicht unparte...