Normenkette
BGB §§ 1592, 1594, 1599, 1601-1602, 1629
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Aktenzeichen 11 F 1343/99) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.2.2001 wird der Beschluss des AG Wernigerode vom 30.1.2001 – 11 F 1343/99, abgeändert. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus W. zu ihrer Vertretung bewilligt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 18.4.1995 die Ehe. Aus dieser ist ausweislich seiner Geburtsurkunde am 29.3.1999 der Sohn Martin L. hervorgegangen. Zwischen den Parteien ist beim AG Wernigerode seit dem 3.6.1999 ein Ehescheidungsverfahren, Az.: 11 F 1394/99, anhängig. Die am 18.4.1995 geschlossene Ehe ist noch nicht geschieden.
In einem weiteren Verfahren vor dem AG Wernigerode, Az.: 11 F 1162/00, hat das Kind Martin, vertreten durch die Antragstellerin, Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage beantragt, mit welcher es die Feststellung hat begehren wollen, dass er nicht das eheliche Kind des Antragsgegners sei. Zur Begründung hat das Kind vortragen, es sei ausgeschlossen, dass er von dem Antragsgegner abstamme, da die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit einem Dritten geschlechtlich verkehrt habe.
In dem Verfahren 11 F 1162/00 ist dem Kind letztendlich aufgrund der Beschwerdeentscheidung des OLG Naumburg vom 3.1.2001 – 14 WF 195/00, die beantragte Prozesskostenhilfe versagt geblieben. Zur Begr. hat der 14. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – ausgeführt, dass die beabsichtigte Klage mangels ordnungsgemäßer Vertretung des geschäfts- und damit prozessunfähigen Kindes Martin in dem Verfahren wegen fehlender Ergänzungspflegschaft schon nicht zulässig sei. Ferner sei diese auch mutwillig, da die Kindesmutter selbst einen eigenen gleichwertigen, jedoch kostengünstigeren Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft des Antragsgegners stellen könnte, ohne dass es der Bestellung einer kostenauslösenden Ergänzungspflegschaft für das Kind Martin bedürfte.
Im vorliegenden Verfahren 11 F 1343/79 hat die Antragstellerin – nach Beendigung der vorausgegangenen Auskunftsstufe – mit Schriftsätzen vom 15.11.2000 (Bl. 86 ff. d.A.) und vom 5.1.2001 (Bl. 92 ff. d.A.) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage beantragt, mit welcher sie von dem Antragsgegner die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages i.H.v. 189 DM für das Kind Martin ab dem 6.5.1999 bis zum 31.12.2000 und i.H.v. 324 DM ab dem 1.1.2001 begehren will.
Das AG – FamG – Wernigerode hat mit Beschluss vom 30.1.2001 (Bl. 99 bis 101 d.A.) den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt seien. Denn, so hat das AG zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Klage sei rechtsmissbräuchlich, da die Antragstellerin, wie sich in dem weiteren Verfahren gezeigt habe, selbst davon ausgehe, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes Martin sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.2.2001 (Bl. 105 d.A.).
Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, dass die beabsichtigte Klage so lange nicht rechtsmissbräuchlich sein könne, als nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes feststehe.
Das AG Wernigerode hat mit Beschl. v. 26.2.2001 (Bl. 106, 107 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. den §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG Wernigerode vom 30.1.2001 ist auch begründet.
Denn entgegen der Auffassung des AG liegen die Voraussetzungen des § 114 ZPO, nach welchen einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, vor. Die beabsichtigte Klage auf Zahlung des Kindesmindestunterhalts hat nämlich hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist insbesondere nicht mutwillig.
Gemäß § 1601 BGB sind Eltern ihren minderjährigen Kindern ggü. grundsätzlich unterhaltspflichtig. Der Antragsgegner ist im vorliegenden Fall gem. § 1592 Nr. 1 BGB als der Vater des Kindes Martin anzusehen, weil er zum Zeitpunkt dessen Geburt am 29.3.1999 mit der Mutter des Kindes, nämlich der Antragstellerin, verheiratet gewesen ist. Solange nicht nach § 1599 Abs. 1 BGB rechtskräftig aufgrund einer Anfechtung festgestellt ist, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes Martin ist, gilt die durch die Ehe begründete gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Antragsgegners.
Diese Vermutung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn es offenbar unmöglich ist, dass die Kindesmutter, wie sie selbst einräumt, das Kind von dem Ehemann empfangen hat (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1592 Rz. 3). Daraus folgt, dass solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes Martin ist, dieses als von dem Ehemann der Mutter, somit von dem Antragsgegner, ab...