Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Rechtsmittel der Untätigkeitsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Im FamFG ist das Rechtsmittel einer Untätigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen, so dass ein auf Grund nicht bestehender Rechtsgrundlage ergangener Nichtabhilfebeschluss nebst Vorlageverfügung ersatzlos aufzuheben ist.

 

Normenkette

BGB § 1671; FamFG §§ 49, 58

 

Verfahrensgang

AG Dessau-Roßlau (Aktenzeichen 3 F 801/09)

 

Tenor

Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG- Familiengerichts- Dessau - Roßlau nebst Vorlageverfügung an das OLG ersatzlos aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

 

Gründe

Unter dem 28.7.2010 hat der Antragsteller in dem seit Ende Dezember 2009 laufenden Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Aufenthalt des Kindes Annabelle Untätigkeitsbeschwerde mit dem Antrage erhoben, eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erlassen.

Das AG hat durch Beschluss der Untätigkeitsbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Das Verfahren ist mit Antrag vom 22.12.2009 eingeleitet worden; es unterliegt verfahrensrechtlich damit dem FamFG. Dort ist ein Rechtsmittel der Untätigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen.

Da eine Rechtsgrundlage nicht besteht, durfte darüber eine Entscheidung im Sinne des angefochtenen Beschlusses nicht getroffen werden.

Deshalb war der Beschluss nebst Vorlageverfügung ersatzlos aufzuheben.

Allerdings steht nach wie vor eine Entscheidung des AG über den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, über den nach den Regeln des FamFG (insbesondere § 155) zu entscheiden ist.

Gerichtskosten waren gem. § 20 FamGKG nicht zu erheben.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2620515

FamRZ 2011, 236

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