Leitsatz (amtlich)
Im gegebenen Fall ließ sich der Anspruch des Klägers gegen zwei Beklagte aus verschiedenen Rechtsverhältnissen herleiten, ohne dass der Sachverhalt eine Anspruchsgrundlage besonders nahe legte. Das OLG ließ deshalb offen, ob ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist und führte aus: Die Zuständigkeit ist gerichtlich zu bestimmen, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der potentiellen Beklagten nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann. Dann erfolgt die Auswahl des Gerichts unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Tenor
Für die beabsichtigte Klage ist das AG Zerbst örtlich zuständig.
Gründe
Der Antragsteller hat vor, von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz für aufgewendete Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 EUR zu verlangen, weil er von ihnen wiederholt zu Unrecht mit Zahlungsansprüchen konfrontiert worden sei. Da die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, sucht der Antragsteller um die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach.
Der zulässige Antrag führt gem. §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 37 Abs. 1 ZPO zur Zuständigkeit des AG Zerbst. Die Antragsgegner sollen den Kläger aus demselben Rechtsverhältnis heraus geschädigt haben, indem sie ihn zwangen, sich gegen die unberechtigte Inanspruchnahme durch Hinzuziehung eines zu honorierenden Rechtsanwalts zu verteidigten. Ob die Antragsgegner insoweit als Mittäter (§§ 830, 840 Abs. 1, 421 BGB) zu betrachten wären, kann für ihre passive Streitgenossenschaft i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dahinstehen. Es genügt eine einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO, für deren Vorliegen es ausreicht, dass nach dem Vortrag des Antragstellers gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen gegeben sind.
Ob für die Antragsgegner ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, muss der Senat nicht abschließend klären. Die Zuständigkeit ist gerichtlich zu bestimmen, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der potentiellen Beklagten nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann (BGH NJW-RR 2008, 1514; Beschl. v. 17.9.2013 - X ARZ 423/13 - BeckRS 2013, 18035 Rz. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rz. 18), was hier anzunehmen ist.
Der Anspruch des Klägers lässt sich aus verschiedenen Rechtsverhältnissen herleiten (vgl. BGH r + s 2007, 474 f.), ohne dass der Sachverhalt eine Anspruchsgrundlage besonderes nahe legt. Das gilt insbesondere für Ansprüche aus Delikt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 566), für die § 32 ZPO einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand vorhält, an dem der Rechtsstreit umfassend zu entscheiden wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, § 32 Rz. 20, 15). In Betracht kommen möglicherweise auch die Gerichtsstände der Erbschaft gem. §§ 27, 28 ZPO oder der dingliche Gerichtsstand für persönliche Klagen nach § 26 ZPO. Die Zuordnung des Klagegrundes zu diesen Gerichtsständen ist schwierig und führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Zuständig ist das AG Zerbst. Die Auswahl des Gerichts erfolgt unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (PG/Lange, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rz. 9). Der Streit des Antragstellers und der Antragsgegner beruht auf der Übertragung des Grundstücks K. Straße in T. durch einen der Erblasser, wobei das zur Inanspruchnahme des Antragstellers führende Testament ebenfalls in T. aufgesetzt wurde. Dort befand sich wohl auch der letzte Wohnsitz der verfügenden Ehegatten G.. Der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2. wohnen zudem in T., womit die beabsichtigte gerichtliche Auseinandersetzung am zweckmäßigsten in T. zu führen ist. Dies wird sogar den oben angeführten besonderen Gerichtsständen gerecht, die zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.
Fundstellen