Leitsatz (amtlich)

Nur wenn über den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abgesonderte Verhandlung geführt wird, kann der Rechtsanwalt gem. § 49 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr erhalten. In allen anderen Fällen gehört der Antrag zum Rechtszug und löst keine Gebühren aus.

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Aktenzeichen 11 F 1548/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG – FamG – Wernigerode vom 22.1.2002, Az.: 11 F 1548/00, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die lediglich vorsorglich erhobene Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG – FamG – Wernigerode vom 6.9.2001 (Bl. 68 d.A.) ist zu seinen Gunsten als gegenstandslos zu betrachten, da dem Beklagten auf Grund des Beschlusses ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden ist.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in jenem Beschluss erstreckte sich nicht, wie das AG im Ergebnis zu Recht in dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2002 klargestellt hat, auf die – per se nicht als einstweilige Anordnung im gebührenrechtlichen Sinne des § 41 BRAGO zu verstehende – einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. Beschluss vom 7.11.2000 (Bl. 22/23 d.A.).

Denn nur wenn über den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abgesonderte Verhandlung geführt wird, kann der Rechtsanwalt gem. § 49 Abs. 1 S. 1 BRAGO 3/10 der in § 31 BRAGO bestimmten Gebühr erhalten. Anderenfalls – und das gilt auch für den vorliegenden Fall – gehört die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 37 Nr. 3 BRAGO zum Rechtszug, mit der Folge, dass der Prozessbevollmächtigte keine gesonderte Gebühr verlangen kann. Auch Gerichtsgebühren fallen insoweit, wie im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 GKG mangels Normierung eines Gebührentatbestandes folgt, nicht an. Fallen allerdings keine Prozesskosten an, kommt folgerichtig auch insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Der Gebührentatbestand des § 49 Abs. 1 BRAGO ist nicht erfüllt, da über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugend- und Sozialamtes des Landkreises W. vom 23.7.1996 (Bl. 4 d.A.) nicht, geschweige denn, wie geboten, abgesondert verhandelt worden ist. Auch wenn sich dem Sitzungsprotokoll vom 14.2.2001 (Bl. 54 d.A.) entnehmen lässt, dass für den Kläger unter anderem die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.10.2000 (Bl. 2 d.A.) gestellt worden sind, so ist doch offenkundig, dass nicht mehr über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verhandelt worden sein kann, da über diesen Antrag bereits durch Beschluss vom 7.11.2000 entschieden worden war. Im Übrigen würde es, selbst wenn am 14.2.2001 über den Einstellungsantrag (mit-)verhandelt worden wäre, um einen Gebührenanspruch nach § 49 Abs. 1 BRAGO zu begründen, an der vom Gesetz geforderten abgesonderten Verhandlung fehlen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 49 S. 1 GKG i.V.m. § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, Nr. 1956 Kostenverzeichnis.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet – wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt – nicht statt.

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg gez. Hahn gez. Materlik

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108751

FamRZ 2003, 244

JurBüro 2002, 531

BRAGOreport 2003, 134

www.judicialis.de 2002

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