Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die im Scheidungsverbundurteil angeordnete Aussetzung des Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Wendet sich ein Verfahrensbeteiligter gegen die Aussetzung nach § 2 VAÜG, handelt es sich um eine Beschwerde nach § 19 FGG.

Wird eine Ehe unter Abtrennung (und/oder Aussetzung) einer Folgesache geschieden, handelt es sich um ein Teilurteil. Eine Kostenentscheidung ist erst in der Schlussentscheidung zulässig (im Anschluss an OLG Naumburg v. 24.6.2003 - Az. 8 UF 90/03 und unter Hinweis auf BGH v. 11.2.2003 - XI ZR 153/02, MDR 2003, 647 = BGHReport 2003, 513 = BGHReport 2003, 638 = FamRZ 2003, 1005).

 

Normenkette

BGB § 1587 ff.; FGG § 19; VAÜG § 2

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 5 F 159/05)

 

Tenor

Das Urteil des AG - FamG - Stendal vom 1.2.2006 (Az.: 5 F 159/05), wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2.) und zur Kostenentscheidung (Ziff. 3.) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000 EUR.

 

Gründe

In der Verbundentscheidung vom 1.2.2006 hat das AG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens hat das FamG nach § 93a ZPO entschieden.

Gegen die Aussetzung hat die Rentenversicherung M. Beschwerde eingelegt und gerügt, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsse, da der Ehemann bereits eine Rente beziehe und ausgleichsberechtigt sei.

Die Beschwerdebegründung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist zutreffend. Das AG hat zunächst zutreffend die Anwartschaften im angefochten Verbundurteil richtig ermittelt. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils, hier: Versorgungsausgleich, Bl. 27 d.A. Unter Beachtung der errechneten Werte ist jedoch der Leistungsbezug des Antragsgegners zu beachten. Hiernach dürfte, weil der Leistungsfall eingetreten ist, der Ausgleich dennoch durchzuführen sein, und zwar mit Hilfe des Angleichungsfaktors gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst.a VAÜG wie folgt:

Antragstellerin

Ges. Rentenversicherung 104,58 EUR

Lebensversicherung 10 EUR

G. Rentenv. Ost 569,33 EUR × 1,0000000 = 569,33 EUR

683,91 EUR

Antragsgegner

Lebensversicherung 11,38 EUR

G. Rentenv. Ost 667,66 EUR × 1,0000000 = 667,66 EUR

679,04 EUR

Wertunterschied 4,87 EUR

Hälfte 2,44 EUR

Der Angleichungsfaktor ist wie folgt berechnet worden:

a) Aktueller Rentenwert für Ehezeitende: 26,13

b) Akt. Rentenwert (Ost) für Entscheidungsdatum: 22,97

c) Akt. Rentenwert (Ost) für Ehezeitende: 22,97

d) Aktueller Rentenwert für Entscheidungsdatum: 26,13

AGF = (a × b): (c × d), also (26,13 × 22,97): (22,97 × 26,13) = 1,0000000.

Der Ausgleich dürfte nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting i.H.v. 2,44 EUR erfolgen.

Die Aussetzung ist dementsprechend nicht begründet und daher aufzuheben.

Das AG wird den Versorgungsausgleich abschließend zu entscheiden haben. Eine Sachentscheidung scheidet aus, da es sich hier um eine Beschwerde gem. §§ 19, 20 FGG handelt, deren Gegenstand nur die Frage der Aussetzung des Verfahrens ist.

Die Kostenentscheidung im Urteil war aufzuheben, denn eine Kostenentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Senates nur in der Schlussentscheidung ergehen, die mit der Aussetzung nicht vorliegt. Insoweit verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung der Rechtsproblematik, die von einem Teilurteil ausgeht, im Beschluss des 2. Familiensenates des OLG Naumburg vom 24.6.2003 (OLG Naumburg v. 24.6.2003 - 8 UF 90/03) unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 4.12.2002 (BGH v. 4.12.2002 - XII ZB 12/00).

 

Fundstellen

OLGR-Ost 2006, 1023

www.judicialis.de 2006

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