Entscheidungsstichwort (Thema)
Formerfordernis der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach § 1587o BGB kann auch nach Maßgabe des § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden (a.A. Brandenburgische OLG in FamRZ 2008, 1192-1193; Borth: Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2008, Rz. 766, PWW/Ahrens, 3. Aufl. 2008, § 127a Rz. 2).
Normenkette
BGB § 1587o; ZPO § 278 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Beschluss vom 06.07.2007; Aktenzeichen 11 F 1461/05) |
Gründe
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO und den §§ 127a, 1587o Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB wird festgestellt, dass aufgrund übereinstimmender schriftlicher Annahmeerklärungen der Parteien entsprechend dem Vorschlag des Senats folgende Vereinbarung zwischen den Parteien in der Beschwerdeinstanz zustande gekommen ist:
1. Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II. Die Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien wird in Ermangelung eines Hinderungsgrundes nach Maßgabe des § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB durch den Senat als zweitinstanzlich zuständiges FamG gem. § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB genehmigt.
III. Der damit materiell-rechtlich wirksam gewordene Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien hat zur Folge, dass die Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziff. 2 bis 5 des Entscheidungstenors im Scheidungsverbund-Urteil des AG Wernigerode vom 6.7.2007 - 11 F 1461/05 S, wirkungslos geworden ist.
IV. Die aus dem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sich ergebende Wirkungslosigkeit der Regelung zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des AG Wernigerode vom 6.7.2007 - 11 F 1461/05 S, hat ihrerseits wiederum zur Folge, dass die gegen jene Regelung gerichtete befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenstandslos geworden und damit prozessual - ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG (i.V.m. den §§ 621a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) insoweit - zwangsläufig eo ipso als erledigt anzusehen ist.
V. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz ebenso wie der Gegenstandswert für die anwaltliche Einigungsgebühr wird auf 1.000 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. den §§ 1 Nr. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 49 Nr. 1 GKG und § 32 Abs. 1 RVG).
VI. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu seiner Vertretung bewilligt (§§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2033952 |
FamRZ 2009, 617 |
AnwBl 2008, 248 |
NJ 2008, 467 |
FamRB 2009, 72 |