Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung des Gebührenstreitwertes einer Stufenklage
Verfahrensgang
LG Stendal (Entscheidung vom 13.04.2011; Aktenzeichen 23 O 234/10) |
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die ersichtlich in eigenem Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 32 Abs. 2 S.1 RVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für die Stufenklage in dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung vollinhaltlich verwiesen wird, zu Recht mit 6.540, 40 Euro festgesetzt.
Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (h.M., vgl. OLG Celle FamRZ 2009, 452; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 529; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534-535; KG, Beschluss v. 27.06.2006 (1 W 89/06), veröffentlicht in Juris; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2012, 5 U 52/12; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 44 GKG, Rn 4; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 16, Stichwort "Stufenklage; Herget in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl., Rdnr. 5125 ff). Denn der Leistungsanspruch wird mit Klageerhebung bereits rechtshängig und stellt damit - unabhängig von seiner Bezifferung - wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den höchsten Einzelwert dar (Schneider/Herget, aaO. Rdnr. 5127). Anerkannt ist mithin, dass bei Stufenklagen, bei denen es - wie hier - nicht mehr zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, weil sich der Rechtsstreit schon vor Aufrufung der Leistungsstufe erledigt hat, der Streitwert nach § 44 GKG nach dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen ist, die nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen ist (OLG Celle FamRZ 2009, 452; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 529; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 534; OLG Brandenburg BeckRS 2009, 04200; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2012, 5 U 52/12; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3, Rn 16 - Stufenklage - m. w. N.). Wertbestimmend bleibt der Leistungsanspruch als der höchste Einzelanspruch, selbst wenn die Klägerin die Zahlungsstufe im Prozess nicht mehr aufgerufen hat.
Soweit der Zahlungsantrag noch unbeziffert ist, hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse - bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) - nach freiem Ermessen zu bewerten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich die Bemessung der Leistungsstufe dabei an den Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205, 1206; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534; OLG Koblenz, OLGR 2008, 490; OLG Brandenburg BeckRS 2009, 04200; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2012, 5 U 52/12). Hätte sich in der Auskunftsstufe hier ergeben, dass rechnerisch kein Zahlungsanspruch verbleibt, würde sich der Wert gleichwohl nicht allein auf den Streitwert der Auskunftsstufe reduzieren. Vielmehr ist auch in diesem Fall auf die Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz abzustellen, also darauf, welche Leistungen er nach seiner Klagebegründung objektiv zu erwarten hatte (OLG Koblenz, OLGR 2008, 490; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; Harms, Anm. zu OLG Rostock, jurisPR-FamR 11/2008 Anm. 3). Ergibt sich dagegen nach Erledigung der Auskunftsstufe gar ein höherer Zahlungsanspruch, als die Klägerin ursprünglich erwartet hatte, gilt nichts anderes. Eine auf nachfolgenden Erkenntnissen beruhende (Schlüssigkeits-)Prüfung soll nämlich gerade vermieden werden, soweit es nicht zu einer Bezifferung der Leistungsstufe gekommen ist (OLG Koblenz, OLGR 2008, 490; OLG Brandenburg BeckRS 2009, 04200). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es mithin nicht darauf an, welche Vorstellungen bei der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte zuletzt nach Auskunftserteilung und Wertermittlung über die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs vorhanden waren.
Danach war hier von der ursprünglichen Zahlungserwartung der Klägerin bei Einreichun...