Leitsatz (amtlich)

Die einer im beurkundeten Grundstückskaufvertrag namentlich genannten Notariatsangestellten zum Zwecke der Durchführung des Geschäfts erteilte Vollmacht ist in ihrer Wirksamkeit nicht vom Fortbestand des Notariats oder des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zum Notar abhängig.

 

Verfahrensgang

AG Halle (Saale) (Beschluss vom 04.07.2013; Aktenzeichen H-... -3)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 4. wird der Beschluss des AG Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 4.7.2013 aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, die zugunsten der Beteiligten zu 5. in Abt. II Nr. 1 eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung zu löschen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. bis 4. sind als Eigentümer in Erbengemeinschaft des im Grundbuch von ..., Blatt ... eingetragenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Für die Beteiligte zu 5. ist in Abt. II am 1.8.1996 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen worden.

Mit notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. B. in F. (UR-Nr.: 619/95) vom 21.12.1995 hat der Beteiligte zu 4. das o.g. Grundstück an die GbR "Bauherrengemeinschaft C. " bestehend aus den Gesellschaftern H. Br., M. Br. und H. Ht. verkauft. In dem Vertrag heißt es u. a, dass die Vertragsparteien unter Verzicht auf ihr eigenes Antragsrecht einseitig unwiderruflich ausschließlich Frau S. R. und die Beteiligte zu 6., beide geschäftsansässig in F., S. Straße 34b, und zwar jede einzeln unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigten, in ihrem Namen alle Erklärungen und Bewilligungen zum notariellen Protokoll oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben und alle Anträge getrennt oder eingeschränkt zu stellen, abzuändern und in gleicher Weise zurückzunehmen, die für den grundbuchrechtlichen Vollzug dieses Vertrages erforderlich oder zweckmäßig seien. Die Bevollmächtigten seien auch berechtigt, diesen Vertrag inhaltlich zu verändern oder zu ergänzen, wenn ihnen übereinstimmende schriftliche Anweisungen der Vertragsparteien vorlägen. Die Bevollmächtigten seien berechtigt, gegebenenfalls die Auflassungsvormerkung auf den Verkäufer wieder umschreiben zu lassen, sofern der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelange und die Abtretung gem. § 3 Abs. 1 lit. a) unwirksam werde. Die Bevollmächtigten seien analog dazu auch zur Löschung der im Falle von § 3 Abs. 1 lit. b) zugunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung berechtigt, sofern der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelange. Der Notar werde mit dem Vollzug dieser Urkunde beauftragt. Er solle insbesondere notwendige Genehmigungen, Zeugnisse und Gläubigererklärungen einholen und entgegennehmen und vorkaufsberechtigten Körperschaften auf Verlangen den Inhalt des Vertrages mitteilen und Negativbescheinigungen zu den Vorkaufsrechten einholen. Genehmigungen sollten mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber als mitgeteilt gelten und rechtswirksam sein. Jede Vertragspartei sei zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn ein gesetzlich Vorkaufsberechtigter dieses Recht in Bezug auf das Grundstück oder Teile davon wirksam ausübe.

Die Beteiligte zu 5. teilte dem Beteiligten zu 4. mit Schreiben vom 10.12.1996 mit, dass sie wegen Nichtdurchführung des Bauprojektes und der Baurealisierung ihren Rücktritt vom Kaufvertrag erklären müsse.

Mit Schreiben vom 30.5.2013 hat die Beteiligte zu 6. beantragt, die Eigentumsübertragungsvormerkung vom 1.8.1996 zu löschen, da die Käufer den Vertrag nicht erfüllt hätten.

Der Beteiligte zu 4. hat mit Schreiben vom 31.5.2013 für die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Beteiligten zu 1. bis 4., ebenfalls einen Antrag auf Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung gestellt.

Mit Beschluss vom 4.7.2013 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Antrag der Beteiligten zu 6. zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Eintragungsgrundlage für die Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Erwerberin (GbR) die Bewilligung in der Urkunde des Notars B. in F. (UR-Nr.: 619/95) gewesen sei. Dieses Notariat sei bereits aufgelöst worden und Herr Dr. B. nicht mehr als Notar tätig. Frau U. P. habe demnach nicht mehr als bevollmächtigte Notariatsangestellte, sondern als Privatperson gehandelt. Bei einer Bevollmächtigung von Notariatsangestellten stehe in der Regel nicht deren Person, sondern vielmehr deren berufliche Stellung im Vordergrund. Von einer wirksamen Bevollmächtigung könne hier demzufolge nicht mehr ausgegangen werden. Frau U. P. stehe kein eigenes Antragsrecht gem. § 13 GBO zu und sie sei mangels wirksamer Vollmacht auch nicht mehr zur Abgabe der Löschungsbewilligungen berechtigt. Zur Löschung des Rechtes in Abt. II Nr. 1 bedürfe es einer Löschungsbewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO. Diese könne gegebenenfalls im Klagewege durch Urteil ersetzt werden.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 4. als Vertreter der Beteiligten zu 1. bis 4. mit Schreiben vom 18.7.2013 "auch im Auftrag von Frau U. P. " Beschwerde eingelegt.

Mit Vorlageschluss vom 25.7.2013 hat ...

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