Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Limited nach englischem Recht in ein deutsches Handelsregister kann nicht allein unter Hinweis auf die von dem BGH bislang vertretene gesellschaftsrechtliche Sitztheorie verweigert werden.
Verfahrensgang
LG Dessau (Aktenzeichen 5 T 2/02) |
AG Dessau (Aktenzeichen 90 AR 205/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde vom 06.05.2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Dessau – Kammer für Handelssachen – vom 16.04.2002 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde meldete unter der Urkundennummer 600/2001 der Notarin B.G. mit Sitz in A. als Geschäftsführer (Direktor) der F. Limited, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts mit Sitz in England und Wales, zur Eintragung im Handelsregister am 11.7.2001 an, dass die Gesellschaft unter der Firma F. Limited in B. eine Zweigniederlassung errichtet habe und sich die Geschäftsräume in B., A.-Straße 44 befänden. Die Zweigniederlassung beschäftige sich mit der Ausführung von Arbeiten aus den Bereichen Maurer & Betonbauer, Fliesen-, Platten- & Mosaikleger, Gerüstbau & Baubetreuung. Er, der Anmelder, sei alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und habe als Manager/Direktor Alleinvertretungsbefugnis.
Mit Zwischenverfügungen vom 26.7. und 6.8.2001 forderte die Registerrichterin die Notarin G. auf, durch Vorlage eines übersetzten beglaubigten Auszuges aus dem zuständigen Register den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Beschwerdeführer zum Direktor bestellt worden sei und wie er vertrete. Daneben sei zum angemeldeten Gegenstand die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich, weshalb eine Bestätigung der Handwerkskammer Halle darüber vorzulegen sei.
Unter dem 31.7.2001 teilte die Industrie- und Handelskammer (IHK) Halle-Dessau mit, dass zumindest die Eintragung in die Handwerksrolle für die Tätigkeit „Ausführung von Arbeiten aus den Bereichen Maurer, Betonbauer, Fliesen-, Platten- & Mosaikleger, Gerüstbau” sowie die Sondergenehmigung gem. § 34c Gewerbeordnung für „Baubetreuung” bezüglich der Zweigniederlassung erforderlich seien. Ferner müsse ein geeigneter Nachweis geführt werden, dass die für die Zweigniederlassung angemeldete Tätigkeit auch dem maßgeblichen Tätigkeitsgebiet der Hauptniederlassung im B., England entspreche. Weiterhin sei es nach deutschem Gesellschaftsrecht erforderlich, dass die ausländische Gesellschaft, die in Deutschland eine Zweigniederlassung errichte, auch rechtsfähig sei. Diese Rechtsfähigkeit des Hauptsitzes sei dem deutschen Registergericht nachzuweisen, z.B. durch Vorlage der Bilanzen der Hauptniederlassung, der Telefonrechnungen der Hauptniederlassung oder des Mietvertrages der Hauptniederlassung.
Die Schreibweise der Firma der Hauptniederlassung laut Registereintragung und der Satzung laute: F. LIMITED, während die Firma der Zweigniederlassung laut Anmeldung der Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung laute: F. Limited. Ob diese andere Schreibweise eintragungsfähig sei, sei dem Registergericht zu überlassen.
Die Registerrichterin gab durch Zwischenverfügungen vom 5.9. und 28.9.2001, zuletzt vom 7.11.2001, unter Fristsetzung Gelegenheit zur Behebung der Eintragungshindernisse, und zwar der Vorlage der Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bzw. eines entsprechenden Vorbescheids, des Nachweises der Rechtsfähigkeit der Hauptniederlassung und des Nachweises, dass auch für das Hauptunternehmen die zur Eintragung der Zweigniederlassung angemeldeten Tätigkeiten maßgeblich seien.
Schließlich wies das Registergericht mit Beschluss vom 18.12.2001 den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister unter Hinweis auf die bestehenden Eintragungshindernisse zurück.
Mit Schreiben vom 21.12.2001 bestätigte die Handwerkskammer Halle/Saale, dass die F. Limited für die Gewerke „Maurer & Betonbauer, Fliesen-, Platten- & Mosaikleger, Gerüstbauer” die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen habe.
Gegen den Beschluss des AG legte der Anmelder Beschwerde ein. Er reichte dabei u.a. folgende Unterlagen ein: die Gründungsurkunde und Satzung der F. Limited vom 13.6.2001, eine Bescheinigung des Führers des Gesellschaftsregisters für England und Wales über die am 13.6.2001 erfolgte Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Firmennummer … und ein Protokoll über die zweite Versammlung der Direktoren in der Niederlassung der Firma in Deutschland vom 13.6.2001, wonach u.a. beschlossen wurde, dass die Niederlassung ausschließlich die Ausführung von Arbeiten aus den Bereichen Maurer & Betonbauer, Fliesen-, Platten- & Mosaikleger, Gerüstbau & Baubetreuung zum Gegenstand hat. Außerdem übergab er Mietvertrag vom 28.11.2001 zwischen der F. Limited und der A. Limited über die Anmietung eines Büroraumes in 11, K. Road C.-B. in England für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2002.
Erläuternd trug er vor, dass d...