Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungszuweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Bungalows und Gartenlauben können als Ehewohnung angesehen werden. Die Tatsache, dass die in einem Kleingartengelände errichtete Laube in den Sommermonaten auch für Übernachtungen genutzt wurde, macht diese noch nicht zur Wohnung.

 

Normenkette

HausratsVO §§ 1-2; BGB § 1361b; BKleingG § 20a

 

Verfahrensgang

AG Bitterfeld (Beschluss vom 15.06.2004; Aktenzeichen 8 F 192/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Bitterfeld v. 15.6.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihr Begehren, die zeitliche Nutzung des von den Parteien gepachteten Kleingarten in der Gartensparte "V." in B. im halbjährlichen und ab 1.7.2005 im jährlichen Wechsel festzulegen, verweigert.

Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Das Rechtsmittel ist zwar nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, es ist aber unbegründet.

Zwar können auch Bungalows und Gartenlauben als Ehewohnung (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1361b Rz. 6) angesehen und kann im Streitfalle die Nutzung daran vom Richter nach freiem Ermessen (§§ 1 und 2 HausratsVO) geregelt werden.

Ob die von den Parteien im gepachteten Kleingarten errichtete und genutzte Gartenlaube jedoch Ehewohnung im Sinne der HausratsVO ist, vermag der Senat nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu beurteilen. Denn sie hat auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, ob zur dauerhaften Nutzung der Gartenlaube als Wohnung eine Befugnis bestanden hat; dass die Laube in den Sommermonaten zu Übernachtungszwecken genutzt worden ist, ändert daran nichts. Nur wenn ausdrücklich eine Befugnis zu Wohnzwecken vorgelegen hat, durfte diese Laube nach den Übergangsbestimmungen zur Einführung des Bundeskleingartengesetz im Beitrittsgebiet auch weiter als "Wohnung" genutzt werden.

§ 20a Abs. 8 Bundeskleingartengesetz i.d.F. v. 19.6.2001 schreibt nämlich vor:

"Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen."

Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus dem Nutzungsvertrag oder dem Statut des Vereins.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1811 Anlage GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1305076

FamRZ 2005, 1269

NJ 2005, 39

FamRB 2005, 66

JWO-MietR 2004, 387

NJOZ 2005, 1574

OLGR-Ost 2005, 234

www.judicialis.de 2004

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