Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufpreisförderung. sofortige Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht Halle

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 04.06.1997; Aktenzeichen 13 O 36/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04. Juni 1997 wird der am 20. Mai verkündete Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Halle aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

IV. Beschwerdewert: 2.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht mit der Klage den restlichen Kaufpreis für einen Lastzug nebst Zubehör geltend. Der Beklagte hatte mit der ebenfalls in W. ansässigen B. Spedition GmbH & Co., einer Schwesterfirma der Klägerin, nachfolgend Spediteur genannt, einen Beschäftigungsvertrag (Bl. 88–99 d.A.) unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spediteurs (Bl. 92–99 d.A.) für die Dauer von fünf Jahren mit jeweils einer Verlängerung von zwei Jahren, wenn keine Kündigung erfolgte, über ein Tank-/Silofahrzeug geschlossen.

In dem Beschäftigungsvertrag sichert der Spediteur dem Beklagten eine gleichmäßige Auslastung des unter Vertrag stehenden Fahrzeuges zu, machte sie aber gleichwohl von den Auftragsvoraussetzungen des Spediteurs und der jeweiligen Marktsituation abhängig. Der Beschäftigungsvertrag lautet auszugsweise:

Ziffer 3.

Das Fahrzeug des Unternehmers ist der Regie und dem Einsatz des Spediteurs unterstellt. Der Unternehmer muß zu seiner eigenen Wirtschaftlichkeit nachfolgende Einsatzvoraussetzungen erfüllen:

  1. Tägliche/pünktliche Fahrzeuggestellung und Erfüllung der technischen Voraussetzungen für den Einsatz des Fahrzeuges.
  2. Einsatzbedingte Gestellung der Konzessionen und Ländergenehmigungen.
  3. Pünktliche und reklamationsfreie Durchführung der Be- und Entladung, sowie der termingerechten Durchführung des Transportes in sich.
  4. Qualifiziertes ausgebildetes Personal einzusetzen, wobei die Grundausbildung über den Spediteur kostenfrei bei Ersteinsatz erfolgt.
  5. Tägliche Meldung des Fahrers bei der Disposition, nach Anweisung der Disposition und darüber hinaus bei Zeitverzögerungen – egal aus welchem Grunde – die auf die Auftragsabwicklung und die dort vorgesehenen Termine Einfluß nehmen könnten. Dies geschieht vorrangig durch den Einsatz von Satelliten-Kommunikation. Sollte dies nicht gewährleistet sein, durch den Einsatz von Telefon. Die entsprechenden Meldungen sind zu jeder Tag- und Nachtzeit den verantwortlicher Disponenten bzw. dem Nachtbereitschaftsdienst durchzugeben.

Die zum Vertragsbestandteil gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise:

VI. Fahrzeugdisposition

1. Einsatzart, Fahrtablauf, Einsatzort, Standort, Transportgut, Reinigungsgrad des Fahrzeuges bzw. des Transportbehältnisses werden durch den Spediteur bestimmt. Einer Verlegung des Standortes und des Einsatzes stimmt der Subunternehmer grundsätzlich zu, soweit dies unbedingt notwendig ist für die weiteren Einsatzvoraussetzungen. Der Subunternehmer wird hierbei die jeweilig erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen beachten und die betrieblichen Voraussetzungen schaffen.

2. Sollte der Subunternehmer durch Saisonschwankungen eigene Aufträge durchführen, so muß dies dem Spediteur 8 Tage vorher angemeldet werden zur Fahrzeugfreistellung. Anderenfalls muß eine LV-Entschädigung für den Nichteinsatz des Fahrzeuges bezahlt werden. Diese richtet sich nach den ausgefallenen Tagen. Davon kann der Subunternehmer befreit werden, wenn die Eigenaufträge über den Spediteur abgerechnet werden, evtl. sogar dann, wenn der Spediteur daraus keinen wirtschaftlichen Nutzen im Sinne von Werbe- und Abfertigungs-Vergütung bezieht.

VIII. Technische Einrichtungen-Erfordernisse

4. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge sind innerhalb 6 Monaten nach Einsatzbeginn durch den Subunternehmer in den Hausfarben des Spediteurs zu lackieren ….

XII. Außerspeditionelle Leistungen

  1. Der Unternehmer soll sich der Gesamtorganisation der Spedition und der angeschlossenen Firmen bedienen, soweit der Spediteur mindestens preisgleich anbietet.
    1. Für Fahrzeugbeschaffung, Reifen, Großaggregate, Schmierstoffe besteht Abnahmeverpflichtung über den Spediteur, wenn mindestens Preisgleichheit zu anderen Lieferanten gewährleistet ist.

Die Klägerin, die mit Fahrzeugen handelt, hatte an den Beklagten zeitgleich mit dem Beschäftigungsvertrag im November 1994 einen Lastzug zum Bruttopreis von 258.750,00 DM verkauft, mit denen der Beklagte seine Tätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsvertrages ausführte. Im einzelnen handelt es sich dabei um eine gebrauchte Mercedes-Benz Sattelzugmaschine 1838 LS, ein 24-Tonnen-Laufchassis der Firma Schwarzmüller SC 3/E, zwei Wechselbrücken des Modells Schwarzmüller WB 33 sowie vier gebrauchte Wechselbrückenabstellstützen des Modells Haacon, wozu im Februar 1995 noch vier weitere Wechselbrückenabstellstützen vom Modell Haacon zum Bruttopreis von 11.960,00 DM hinzukamen. Im Mai 19...

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