Leitsatz (amtlich)
1. Im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG steht ein Landwirt, dessen Betrieb sich in derart großer räumlicher Entfernung vom erworbenen Grundstück befindet, dass eine Bewirtschaftung von dort aus nicht möglich ist, einem Nichtlandwirt gleich, der das Grundstück in anderer Weise als durch eigene landwirtschaftliche Nutzung wirtschaftlich verwerten möchte.
2. Ist der Flächenerwerb nicht dazu bestimmt, den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu stärken, sondern soll die Fläche von einem erst zukünftig zu gründenden Betrieb aus bewirtschaftet werden, so bedarf es der Darlegung und ggf. Feststellung konkreter und in absehbarer Zeit zu verwirklichender Absichten zur Aufnahme des - neuen - Betriebs. Regelmäßige Mindestvoraussetzung hierfür ist die Vorlage eines Betriebskonzepts.
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Beschluss vom 26.07.2011; Aktenzeichen 10 Lw 9/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode vom 26.7.2011 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten erster Instanz werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, der der Antragsgegnerin auch deren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz für den Erwerb einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von dem Beteiligten zu 2. (H. P.) und wendet sich zugleich gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin (Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH).
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.1.2011 (UR-Nr. 45/2011 des Notars Dr. M. Z., W.) verkaufte der Beklagte zu 2. an den Antragsteller, einen in D. bei Recklinghausen ansässigen Landwirt, ein 5,2798 ha großes landwirtschaftliches Grundstück; es handelte sich um das in der Gemarkung T. gelegene Flurstück 100/2 der Flur 5, eingetragen im Grundbuch des AG Wernigerode von T., Blatt 833. Der Kaufpreis betrug 42.000 EUR. Das Flurstück ist noch bis zum Jahre 2013 an den Landwirt J. B. verpachtet.
Mit Schreiben vom 20.1.2011, eingegangen beim Landkreis H. am 24.1.2011, beantragte der beurkundende Notar unter Vorlage einer Abschrift des Kaufvertrages die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Der Landkreis verlängerte durch Zwischenbescheide vom 17.02. und 15.3.2011, die jeweils dem Veräußerer P. übersandt wurden, die Bearbeitungsfrist auf insgesamt drei Monate. Mit Bescheid vom 19.4.2011, dem Antragsteller zugestellt am 20.4.2011, teilte der Landkreis H. den Vertragsbeteiligten mit, dass die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH als Siedlungsbehörde mit Schreiben vom 15.4.2011 die Erklärung über die Ausübung des von ihr in Anspruch genommenen Vorkaufsrechts abgegeben habe und dass damit für das Rechtsgeschäft zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten die Veräußerung als genehmigt gelte.
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat sich die Antragsgegnerin auf die Bereitschaft des bisherigen Pächters der landwirtschaftlichen Fläche, des Landwirts J. B., zum Erwerb des Grundstücks gestützt. Der Landwirt hat mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.4.2011 (UR-Nr. 536/2011 des Notars D. K., M.) das Grundstück von der Antragsgegnerin gekauft, wobei die Antragsgegnerin sich für den Fall, dass sie nicht innerhalb von fünf Jahren Eigentümerin geworden sein sollte, den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat.
Im Hinblick auf die ihm am 20.4.2011 zugestellte Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.4.2011, der noch am selben Tage per Telefax beim Landkreis eingegangen ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die Veräußerung eines Grundstücks nur dann eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bewirken könne, wenn es sich bei dem Erwerber um einen Nichtlandwirt handele. Er, der Antragsteller, sei hingegen ein gelernter und praktizierender Landwirt mit einem Betrieb in D.. Er beabsichtige, auch in der hiesigen Region landwirtschaftlich tätig zu werden, sobald eine erworbene Hofstelle in A. im Jahre 2014 frei werde. Seine beiden Söhne sollten dergestalt eingebunden werden, dass einer von ihnen den häuslichen Betrieb in D. übernehme und der andere in Sachsen-Anhalt die Landwirtschaft ausübe. Zu diesem Zweck hätten er, der Antragsteller, und seine Ehefrau bereits zahlreiche Flächen im Bereich des Landkreises H. erworben, die er über einen Bewirtschaftungsvertrag durch einen Herrn M. B. in Q. bewirtschaften lasse. Im Übrigen - so der Antragsteller - sei für ihn auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der andere erwerbsbereite Landwirt B. das streitgegenst...