Leitsatz (amtlich)

›Nach § 120 ZPO hat die Partei mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dagegen kann von ihr nicht ohne weiteres verlangt werden, den amtlichen Vordruck zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen. Hierzu ist die Partei nach § 117 Abs. 4 ZPO nur bei der erstmaligen Antragstellung verpflichtet. Dagegen kann die Nachfrage nach § 120 Abs. 4 ZPO auch ohne Verwendung eines Vordrucks beantwortet werden.‹

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 23.03.1999; Aktenzeichen 5 F 160/97)

 

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, und zwar unabhängig davon, daß der Senat der Auffassung zuneigt, daß angesichts des Sanktionscharakters des § 124 Nr. 2 ZPO nach § 120 Abs. 4 ZPO angeforderte Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr ohne weiteres nachgeholt werden können (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837, 838; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 616, 617; a.A. etwa OLG Dresden, FamRZ 1998, 250, 251; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1089).

Das Amtsgericht hätte aber die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe deshalb nicht aufheben dürfen, weil der Antragsgegner zuvor nicht in der gebotenen Weise zur Abgabe der ihm nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO obliegenden Erklärung aufgefordert worden ist.

Nach der genannten Norm hat die Partei mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dagegen kann von ihr nicht ohne weiteres verlangt werden, den amtlichen Vordruck zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen. Hierzu ist die Partei nach § 117 Abs. 4 ZPO nur bei der erstmaligen Antragstellung verpflichtet. Dagegen kann die Nachfrage nach § 120 Abs. 4 ZPO auch ohne Verwendung eines Vordruckes beantwortet werden.

Die weitergehende Aufforderung, wie sie das Amtsgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 1998 an den Antragsgegner richtete, den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeführten amtlichen Vordruck auszufüllen und zu übersenden, wird von § 120 Abs. 4 ZPO nicht gedeckt. Sie trägt deshalb auch nicht die Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 806; Philippi in Zöller, ZPO, 21 Aufl., § 124 Rdn. 10 a).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß bei einem zusätzlichen Hinweis, daß weitere Angaben nicht erforderlich sind, wenn die Partei mitteilt, daß Änderungen nicht eingetreten sind, gegen die in der Verfügung vom 7. Dezember 1998 enthaltene Aufforderung des Amtsgerichts keine Bedenken bestehen.

2. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 1 Abs. 1 GKG sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994135

FamRZ 2000, 761

OLGReport-Naumburg 2000, 82

OLGR-NBL 2000, 82

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