Leitsatz (amtlich)
Wird die Rücknahme des Scheidungsantrages erklärt und dieser Schriftsatz der Gegenseite förmlich zugestellt, gilt nach § 269 Abs. 2 ZPO die Zustimmung als erteilt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung ausdrücklich widersprochen wird.
Ob die Rücknahme eines Scheidungsantrages überhaupt zustimmungsbedürftig ist bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Verfahrensgang
AG Naumburg (Beschluss vom 22.02.2002; Aktenzeichen F 179/99) |
Tenor
Das Verfahren ist beendet aufgrund Rücknahme des Scheidungsantrages. Das Teil-Urteils vom 22.2.2002 des AG Naumburg, Az. F 179/99, ist gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Wert der Berufung: 50 Euro
Gründe
In dem Scheidungsverbundverfahren wurde der Antragsteller auf Antrag der Antragsgegnerin zur Auskunft über sein Endvermögen im Rahmen des Verbundantrages zum Zugewinn verurteilt. Ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages mit Schriftsatz vom 8.4.2002 mangels Zustimmung der Antragsgegnerin nicht wirksam sei, hat der Antragsteller gegen das Teil-Auskunftsurteil Berufung eingelegt. Der Senat hat den Rücknahmeschriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau förmlich zugestellt und auf § 269 Abs. 2 ZPO i.d.F. seit 1.1.2002 ausdrücklich hingewiesen.
Ein Widerspruch der Antragsgegnerin ist binnen der gesetzlichen Frist des § 269 Abs. 2 ZPO nicht erfolgt. Das Scheidungsverfahren ist damit beendet, das Teilurteil vom 22.2.2002, das mit der Berufung angegriffen wurde, ist damit gegenstandslos.
Es kann rechtlich dahingestellt bleiben, ob in einer Ehesache die Rücknahme des Scheidungsantrages der Zustimmung des Gegners nach Antragstellung bedarf – zu dieser Ansicht neigt der Senat, da grundsätzlich eheerhaltende Tatsachen stets zu berücksichtigen sind – oder nicht, denn nach förmlicher Zustellung der Rücknahme hat der Prozessbevollmächtigte nicht binnen einer Frist von zwei Wochen der Rücknahme widersprochen (§ 269 Abs. 2 ZPO i.d.F. ab 1.1.2002).
Über die Kosten war nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entscheiden.
Der Wert der eingelegten Berufung war mit 50 Euro zu bemessen, da der Auskunftspflichtige gegen das Teil-Urteil Rechtsmittel eingelegt hat und insoweit nur der bei ihm anfallende Aufwand anzusetzen ist, den der Senat auf nicht mehr als 50 Euro schätzt.
Dr. Friederici Wiedenlübbert Bisping
VorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108835 |
FamRZ 2003, 545 |
FF 2002, 168 |
www.judicialis.de 2002 |