Leitsatz (amtlich)

1. Der antragsgemäß ergangene Feststellungsausspruch, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger künftig materiellen Schaden aus einem bestimmten Unfall zu ersetzen, bezieht sich auf alle materiellen Schäden, die ab Eingang der Klageschrift bei Gericht entstanden sind bzw. entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage unter dem Vorbehalt der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben worden ist.

2. Auf die Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. kann sich der Geschädigte gem. § 242 BGB beispielsweise dann nicht mehr berufen, wenn er in einem gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geführten Prozesskostenhilfeverfahren schriftsätzlich erklärt hat, aufgrund der haltlosen Vorwürfe der Antragsgegner sei ersichtlich, dass der Antragsteller außergerichtlich und freiwillig von der Zweitbeklagten keinen Cent mehr bekommen werde.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Beschluss vom 09.01.2013; Aktenzeichen 21 O 181/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Stendal vom 9.1.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit dem Klageantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.914,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage sowie mit dem Klageantrag zu 2. die Zahlung einer Rente begehrt.

Ihm wird Rechtsanwalt T. V., B. Straße 65, G., zur Vertretung beigeordnet.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, monatliche Raten i.H.v. 75 EUR zu zahlen, beginnend mit dem 15.9.2013, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Die Folgeraten sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Antragsteller macht aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 7.6.2006, bei dem der Antragsteller schwer verletzt wurde, einen Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden geltend. Der Antragsgegner zu 1. war als Fahrer und Kraftfahrzeughalter Unfallgegner des Antragstellers; das Kraftfahrzeug des Antragsgegners zu 1. war bei der Antragsgegnerin zu 2. haftpflichtversichert.

Mit Schreiben vom 31.8.2008 (Anlage ASt 1, Bl. PKH-Heft Bl. 43) machte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Ersatzansprüche aufgrund des Unfalls geltend.

Mit am 7.1.2008 beim LG Stendal eingegangenem Schriftsatz vom 27.12.2007 erhob der Antragsteller gegen die jetzigen Antragsgegner unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, mit der aufgrund des Unfalls vom 7.6.2006 Schmerzensgeld sowie Ersatz von Erwerbsschaden und eine Erwerbsrente geltend gemacht wurden. Gegenstand der Klage war auch folgender Antrag:

"4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig jeglichen Schaden aus dem Unfall v. 7.6.2006 gegen 14.30 Uhr auf der Landstr. zwischen L. und W. zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind."

Mit Beschluss des LG Stendal vom 14.7.2008 (Az. 21 O 6/08) wurde dem Antragsteller - mit einer Einschränkung hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages - Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 16.7.2008 wurde die Klageschrift den Beklagten am 18.7.2008 zugestellt.

Mit Urteil des LG Stendal vom 1.7.2011 wurden die Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt; hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls wurde die Klage abgewiesen. Außerdem wurde in dem Urteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 7.6.2006 gegen 14.30 Uhr auf der Landstraße zwischen L. und W. zu 70 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind. Das Urteil vom 1.7.2011 ist rechtskräftig.

Mit am 10.8.2012 beim LG Stendal eingegangenem Schriftsatz vom 9.8.2012 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 7.6.2006 verursachten Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 7.6.2006 bis zum 5.4.2012 i.H.v. 13.283,20 EUR und auf Erstattung von Gutachterkosten i.H.v. 140 EUR, jeweils nebst Zinsen, und auf Zahlung von jeweils 798 EUR im Quartal für die Zeit vom 1.5.2012 bis zunächst zum 31.12.2017.

Das LG hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 9.1.2013 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Zahlung von 7.695,10 EUR begehrt und soweit er hinsichtlich des Klageantrags zu 2. die Zahlung einer Rente begehrt.

Zur Begründung hat es, soweit es die Erfolgsaussicht hins...

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