Leitsatz (amtlich)
Nur in einem anhängigen Verfahren muss die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen. Ist das Verfahren hingegen rechtskräftig abgeschlossen und betrifft die Zustellung die im Rahmen der PKH zu zahlenden Raten, erfolgt die Zustellung unmittelbar an die Partei, insb. in den Verfahren, in denen es um den Widerruf der bewilligten PKH aufgrund Nichtzahlung der Raten geht.
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 07.01.2005; Aktenzeichen 271 F 4231/95) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Magdeburg vom 7.1.2005 - 271 F 4231/95, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 7.1.2005 (Bl. 40 PKH-Beiheft) hat das AG Magdeburg nach fünfmaliger Erinnerung die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe wegen eines Ratenrückstands von mehr als drei Monaten gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 15.1.2005 (Bl. 41 PKH-Beiheft) und ihrem Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren - das am 15.12.1998 durch Urteil rechtskräftig abgeschlossen wurde (Bl. 76 d.A.) - am 4.4.2005 (Bl. 41a PKH-Beiheft) zugestellt.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 18.4.2005 (Bl. 42/43 PKH-Beiheft) sofortige Beschwerde eingelegt und diese, nach Erhalt des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 8.7.2005 (Bl. 60 PKH-Beiheft), mit Schriftsatz vom 11.8.2005 (Bl. 64-66 PKH-Beiheft) vorsorglich wiederholt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer etwaigen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig (1) und wäre auch, ihre Zulässigkeit unterstellt, in jedem Fall unbegründet (2).
1. Die nicht fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin war gem. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 233 ZPO nicht in Betracht kommt.
Gegen die auf § 124 Nr. 4 ZPO gestützte Entscheidung der Rechtspflegerin vom 7.1. letzten Jahres war gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. den §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses am 15.1.2005 an die Antragstellerin persönlich hätte eingelegt werden müssen, jedoch erst, weit nach Ablauf der Frist, am 18.4.2005 eingelegt worden ist. Für den Beginn des Fristablaufs kam es, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht auf die erst am 4.4.2005 erfolgte Zustellung an ihren vormaligen Verfahrensbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren an, da gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO nur in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat. Nach formell rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch das Scheidungsurteil vom 15.12.1998 (Bl. 76 d.A.) war indes kein Verfahren mehr im Sinne jener Vorschrift anhängig (BGH v. 1.2.1995 - VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095, m.w.N.). Die Begleichung der Raten im Prozesskostenhilfe-Verfahren war im Übrigen auch einzig Sache der Antragstellerin, der allein auch die diversen Erinnerungen des AG, insgesamt fünf an der Zahl, vor Aufhebung der Prozesskostenhilfe korrektermaßen zugegangen sind.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO bestimmten Notfrist von einem Monat für die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe scheitert bereits daran, dass die über den Aufhebungsbeschluss seit Mitte Januar 2005 informierte Antragstellerin nicht unverschuldet, wie insoweit gem. § 233 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt, an der Einhaltung der Notfrist gehindert war. Sie konnte und durfte vernünftigerweise bei Wahrung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen, dass, wie sie nunmehr vorträgt, der Beschluss erst noch ihrem früheren Anwalt hätte zugestellt werden müssen und dieser dann quasi automatisch nach erfolgter Zustellung ein Rechtsmittel für sie einlegen würde.
Im Übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht, wie gem. § 234 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO geboten, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Behebung des Hindernisses, die spätestens mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 4.4.2005 an den Verfahrensbevollmächtigten gegeben war, gestellt worden, sondern erst mit Schriftsatz vom 11.8. letzten Jahres (Bl. 64 PKH-Beiheft). Für eine ggf. von Amts wegen mögliche Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO besteht ebenso wenig Anlass wie für eine weitere, prinzipiell auch mögliche Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 233 ZPO.
2. Das Rechtsmittel wäre auch, sofern entgegen den vorstehenden...