Leitsatz (amtlich)
Eine Verwirrung des Grundbuchs im Sinne des § 4 Abs. 1 GBO ist nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen, wenn die Eintragungen derart unübersichtlich und schwer verständlich werden, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten besteht. Dabei besitzt das Grundbuchamt einen Einschätzungsvorrang.
Verfahrensgang
AG Bernburg (Beschluss vom 05.11.2014; Aktenzeichen ... -2867-63) |
Tenor
Die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamtes - Amtgericht - Bernburg vom 5.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten sind als Gesellschafter der G. Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer der im Grundbuch von N. Blätter 2867, 3063, 3083, 3084, 3085, 3116, 3141, 3148, 3184, 3185, 3205, 3268, 3270, 3272, 3298, 3299 und 3369 verzeichneten Grundstücke. Die in den Blättern 2867, 3063, 3083, 3084, 3085, 3116, 3141, 3148, 3184, 3185, 3205, 3268, 3270, 3298, 3299 und 3302 eingetragenen Grundstücke sind - lastend auf dem übertragenen Anteil eines ausgeschiedenen Gesellschafters der Beteiligten - ausweislich Abteilung II mit einem Nießbrauch für H. G. belastet. Mit einem Erbbaurecht zu Gunsten jeweils unterschiedlicher Dritter nebst Vorkaufsrecht belastet sind die in den Blättern 3083, 3084, 3085, 3116, 3141, 3148, 3184, 3185, 3205, 3268, 3270, 3298, 3299 und 3302 eingetragenen Grundstücke.
Mit Schreiben des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 17.3.2014 beantragten die Beteiligten, die in den Grundbuchblättern 2867, 3063, 3083, 3084, 3085, 3104, 3105, 3116, 3141, 3148, 3184, 3185, 3205, 3268, 3270, 3272, 3298, 3299, 3302 und 3369 gebuchten Grundstücke auf ein neu anzulegendes Grundbuchblatt aufgrund gegebener Unübersichtlichkeit abzuschreiben und die ursprünglichen Grundbücher zu schließen. Gegen die angeregte Verfahrensweise erhob das Grundbuchamt mit Hinweisschreiben vom 16.9.2014 Bedenken, da die Gefahr der Verwirrung bestehe. Die Aussage der Eigentümerin, dass die einzelnen Grundbücher unübersichtlich seien, sei unsubstantiiert und könne anhand der eingesehenen Grundbücher nicht nachvollzogen werden. Aus den Grundbüchern sei sowohl die Belastung der einzelnen Grundstücke als auch die Fortführung im Bestandsverzeichnis ohne Probleme nachvollziehbar. Diverse Grundstücke seien im Übrigen mit Erbbaurechten, Vorkaufsrechten für den jeweiligen Erbbauberechtigten und Nießbrauchsrechten belastet. Bei einer Buchung aller Grundstücke auf einem Grundbuchblatt würde die Zusammenschreibung zu einer Unübersichtlichkeit führen.
Demgegenüber erklärte der Verfahrensbevollmächtigte, dass die Buchung auf ein neu anzulegendes Grundbuchblatt beantragt werde, damit alle Eintragungen und Belastungen neu sortiert werden könnten, so dass eben keine Verwirrung entstehe. Der aktuelle Ist-Zustand sorge für mehr Verwirrung als die Buchung auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt. Derzeit seien einige Erbbaurechte zusammengefasst unter einem Grundbuchblatt, weitere Erbbaurechte seien auf gesonderten Grundbuchblättern.
Das Grundbuch von N. Blatt 3272 wurde am 4.11.2014 wegen Übertragung des Bestandes in das Grundbuch von N. Blatt 2867 geschlossen.
Mit Beschluss vom 5.11.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich der Grundbücher von N. Blatt 3104 und 3669 bereits deshalb scheitere, weil nicht die Beteiligten als Eigentümer eingetragen seien, sondern dritte Personen. Im Übrigen sei der Antrag wegen der Besorgnis der Verwirrung zurückzuweisen, da der überwiegende Teil der Grundstücke mit Nießbrauchsrechten, Erbbaurechten und Vorkaufsrechten belastet sei. Sowohl für den Eigentümer als auch für Dritte werde sich der Grundbuchinhalt nach Zusammenschreibung derart unübersichtlich darstellen, dass es für den Einzelnen mit wesentlich mehr Aufwand und Mühe als derzeit erkennbar sein werde, inwiefern die einzelnen Grundstücke belastet sind. Die Zusammenschreibung hätte - so das Grundbuchamt - außerdem die Folge, dass in den betroffenen Erbbaugrundbüchern, die nicht im Eigentum der Beteiligten stehen, ebenfalls die Blattnummer und die Nummer des belasteten Grundstücks zu ändern wären. Schließlich seien es die Beteiligten selbst gewesen, die im Jahre 2005 die Buchung der mit den Erbbaurechten belasteten Grundstücke auf jeweils einzelne Grundbuchblätter beantragt hätten, dies offensichtlich aus dem Grund, Übersichtlichkeit für die einzelnen Grundstücke zu schaffen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schreiben vom 31.3.2015 eingelegte Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihren Antrag auf Übertragung auf ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt weiter verfolgen. Hinsichtlich der Grundbuchblätter 3104, ...