Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebentätigkeit des Unterhaltsschuldners
Leitsatz (amtlich)
Eine Nebentätigkeit kann grundsätzlich vom Arbeitgeber nicht verboten werden, da dies gegen Art. 12 GG verstößt.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 1; GG Art. 12
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 11.05.2006; Aktenzeichen 23 F 210/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.5.2006 verkündete Urteil des AG Halle-Saalkreis - FamG -, 23 F 210/05 UK, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 2.064 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Das Rechtsmittel bietet zudem auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom 8.8.2006. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12.9.2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Der Kläger ist hinsichtlich des im Urteil des AG Halle-Saalkreis vom 9.7.2003 titulierten Unterhalts in Höhe des Regelbetrages gem. § 2 Regelbetragsverordnung leistungsfähig. Auf Grund des tatsächlich erzielten Einkommens des Klägers von 806,79 EUR für die Zeit bis August 2005 und i.H.v. 892,80 EUR ab September 2005 und zzgl. der fiktiv realisierbaren Nebeneinkünfte von 150 EUR monatlich ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Klägers von 956,79 EUR bzw. 979,80 EUR.
Eine Nebentätigkeit kann dem Kläger von seinem Arbeitgeber nicht verboten werden, da dies gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Auch unter Zugrundelegung der nunmehr geltend gemachten Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln i.H.v. 57,50 EUR monatlich ist der Kläger in Höhe des titulierten Unterhaltsbetrages leistungsfähig. Denn der ihm als Unterhaltsschuldner zustehende notwendige Selbstbehalt ist gem. Ziff. 21. 5. 2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg wegen des nicht ausgeschöpften Wohnanteils i.H.v. 100 EUR zu kürzen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2006 hat der Kläger selbst zu Protokoll erklärt, dass er für Unterkunft und Heizung monatlich 259 EUR aufwenden muss. Diese Angaben hat er auch in seiner Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 26.6.2006 bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für den Berufungsrechtszug ergibt sich aus §§ 3 ZPO, 42 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstellen
FamRZ 2007, 1038 |
NZA-RR 2007, 521 |
OLGR-Ost 2007, 486 |
www.judicialis.de 2006 |