Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde gegen Ehewohnungszuweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine sofortige Beschwerde setzt voraus, dass die Wohnung einem Ehegatten alleine zugewiesen wurde. Eine Aufteilung der Wohnung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

 

Normenkette

ZPO § 620 S. 1 Nr. 7, § 620c

 

Verfahrensgang

AG Naumburg (Beschluss vom 03.09.2004; Aktenzeichen F 136/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Naumburg vom 3.9.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Ehegatten und betreiben ein Scheidungsverfahren. Sie leben wirtschaftlich getrennt gemeinsam in der ehelichen Wohnung auf dem ihnen gehörenden Hausgrundstück in St. Über die Aufteilung der Räumlichkeiten bei der Benutzung der ehelichen Wohnung konnten sich die Parteien bisher nicht einigen, sodass das AG gem. § 620 S. 1 Ziff. 7 ZPO auf Antrag nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Anordnung der Antragstellerin die alleinige Nutzung des Wohnzimmers im Erdgeschoss des Hausgrundstückes zugewiesen hat. Eine Entscheidung über die übrigen Räume des Hauses bzw. über die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung durch eine der Parteien erfolgte nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Eine gem. § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO nach mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung unterliegt nur dann der sofortigen Beschwerde, wenn die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zugewiesen wurde. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 620c ZPO. Danach ist eine entsprechende einstweilige Anordnung nur dann anfechtbar, wenn eine Zuweisung der Wohnung zur Alleinbenutzung einer der Parteien begehrt worden ist, bzw. das AG entsprechend entschieden hat. Auch mit der Neufassung des § 620c ZPO durch das sog. Gewaltschutzgesetz im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber nicht die Anfechtungsmöglichkeit für jegliche auf einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht getroffene Entscheidung eröffnet (vgl. hierzu OLG Brandenburg v. 31.3.2003 - 9 WF 17/03, OLGReport Brandenburg 2003, 436 = FamRZ 2003, 1305 [1306]). Eine solch weitgehende Auslegung des § 620c ZPO widerspricht der gesetzgeberischen Systematik, nach der nur in Ausnahmefällen die Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen nach §§ 620 ff. ZPO zugelassen ist (OLG Brandenburg v. 31.3.2003 - 9 WF 17/03, OLGReport Brandenburg 2003, 436 = FamRZ 2003, 1305 [1306], m.w.N.). Deshalb ist die Entscheidung nicht anfechtbar mit der über einen Antrag entschieden worden ist, durch den nur eine Aufteilung der Wohnung verlangt wurde (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 620c Rz. 6a). Da hier das AG lediglich über die Aufteilung der Wohnung durch die Zuweisung zur Nutzung eines Raumes an die Antragstellerin entschieden hat, ist die sofortige Beschwerde hier nicht zulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1333883

FamRZ 2005, 2074

OLGR-Ost 2005, 466

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