Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 3 O 397/98 - 11.12.98/04.02.99) |
Gründe
I.
Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter gegen den Beklagten in diesem Rechtsstreit einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Stammeinlage in Höhe von 25.250 DM geltend. Der Beklagte sowie die Meisterin der Textilreinigung M. R. gründeten die nachmalige Gemeinschuldnerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. September 1992 (Nr. 252 der Urkundenrolle für das Jahr 1992 des Notars S. in E. [Bl. 37 - 42 d.A.]). Der Beklagte übernahm nach § 3 der Satzung der Gesellschaft 49.500 DM des Stammkapitales der Gesellschaft in Höhe von 50.000 DM. Die restliche Stammeinlage in Höhe von 500 DM übernahm Frau M. R. die ihren Stammanlagenanteil vollständig erbracht hat. Nach Ziffer II des Gründungsvertrages waren die Stammeinlagen in Geld zu leisten und in Höhe von 100 % fällig. Nach § 7 Abs. 5 der Satzung konnte allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Die Gesellschafter haben den Beklagten in der ersten Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer bestellt und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Beklagte hat behauptet, dass er weder durch den beurkundenden Notar S. noch durch den Steuerberater C. aus H. der die Gründungsdokumente vorbereitet habe, auf den Unterschied zwischen einer Bar- und einer Sachgründung hingewiesen worden sei. Er habe ein Automobil der Marke Citroen in die nachmalige Gemeinschuldnerin eingebracht und die monatlichen Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 22.882,86 DM aus seinem Privatvermögen bezahlt. Er habe das Betriebsvermögen seines einzelkaufmännischen Unternehmens zu Buchwerten in die nachmalige Gemeinschuldnerin eingebracht, was sich dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1992 des Steuerberaters C. entnehmen lassen. Er habe wörtlich ausgeführt: "Zum 01.10.1992 hat Herr K. das Betriebsvermögen seiner Einzelfirma gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Gesellschaft mit dem Buchwert gemäß § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG eingebracht." Insgesamt habe er für und an ein einzelkaufmännisches Unternehmen und später für die nachmalige Gemeinschuldnerin insgesamt 51.867,14 DM bezahlt.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichtes Halle hat den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 11. Dezember 1998, dessen Datum sich nur auf der Urschrift der Entscheidung befindet, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sein Bestreiten einer Begründung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig sei. Soweit der Beklagte behauptet habe, dass er Verbindlichkeiten Dritter gegen die nachmalige Gemeinschuldnerin erfüllt und er dadurch zugleich seine Stammeinlagenforderung erfüllt habe, sei sein Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises unsubstantiiert geblieben. Seiner Aufstellung lasse sich letztlich nur entnehmen, dass er Zahlungen in Höhe von 51.867,14 DM behaupte, bei denen aber unklar geblieben sei, welche dieser Zahlungen er auf die Stammeinlage geleistet habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der von ihm eingelegten Beschwerde und führt aus, dass die Zahlungen durch die Vorlage der Auflistung sowie der Überweisungsträger oder sonstiger Zahlungsnachweise in Kopie belegt worden seien 12.000 DM hätten die Eltern des Beklagten und dessen jetzige Ehefrau auf Verbindlichkeiten der nachmaligen Gemeinschuldnerin bezahlt. Das Landgericht hat der Beschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 04. Februar 1999 nicht abgeholfen.
II.
Die Verteidigung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass ihm die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist (§ 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die prozesskostenhilfeversagende Entscheidung des Landgerichtes Halle bleibt somit ohne Erfolg.
1.) Für die Geltendmachung der Einlageforderung bedurfte es nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin keines vorherigen Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Ziffer 2 GmbHG, § 8 Ziffer 1 der Satzung mehr, weil die Stammeinlagenforderung mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens fällig werden und deren Geltendmachung dem Verwalter unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung obliegt. Die Gesellschafterversammlung verliert ihre diesbezügliche Rechtszuständigkeit, weil es einer Willensbildung der Gesellschafter nicht mehr bedarf (RGZ 76, 434, 436 f.; 138, 106, 111; BGH, BB 1978, 1635; OLG Naumburg, GmbHR 1998, 737; Scholz-Schneider, § 19 Rdn. 27 f.; Hachenburg-Ulmer, § 19 Rdn. 23; Hachenburg-Hüffer, § 46 Rdn. 27; Rowedder-Rowedder, § 19 Rdn. 11; Lutter/Hommelhoff, § 19 Rdn. 29; Baumbach/Hueck-Zöllner, § 46 Rdn. 16). Es bedurfte daher keiner Entscheidung, ob Ziffer II. Abs. 2 des Gründungsvertrages zugleich eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung darstellt.
2.) Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien steht dem Kläger als Partei kraft Amtes der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.
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