Entscheidungsstichwort (Thema)
Titelergänzungsklage zur Geltendmachung einer Unterhaltsdifferenz
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Unterhaltsschuldner über den begehrten Unterhalt beim Jugendamt einen Titel errichtet, der niedriger ist als der begehrte Unterhalt, ist die Differenz vom Gläubiger durch eine Titelergänzungsklage geltend zu machen (im Anschluss an OLG Naumburg FamRZ 2003, 618).
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Halberstadt (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen 8 F 185/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Halberstadt vom 20.8.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.9.2007 (Az.: 8 F 185/07) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG - FamG - Halberstadt zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet, weil die Geltendmachung von Kindesunterhalt seitens der Antragstellerin - abweichend von der Ansicht des FamG - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
In Anbetracht des Umstandes, dass - bevor ihr die Errichtung von Unterhaltstiteln im Wege von Jugendamtsurkunden vom 4.5.2007 bekannt wurde - die Antragstellerin Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von jeweils 319 EUR je Kind im Wege der Leistungsklage begehrt hat und sie mit dem in der Beschwerdeschrift vom 10.9.2007 angekündigten Hilfsantrag weiterhin die Differenz zwischen den urkundlich titulierten Beträgen - die nicht den von der Antragstellerin geforderten Beträgen entsprechen - und den mit dem ursprünglich angekündigten Leistungsantrag geltend gemachten Unterhaltsbeträgen verlangt, durfte das AG die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses aufgrund der bestehenden Titel verneinen. Auf Grund dieser Umstände ist die beabsichtigte Klage vielmehr als Titelergänzungsklage, nicht aber als Klage auf Abänderung (Erhöhung) des in den Jugendamtsurkunden jeweils titulierten Kindesunterhalts nach § 323 Abs. 1 ZPO zu werten (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2003, 618 f. = JMBl LSA 2003, 110 f.). Eine positive Abänderungsklage kann stets in dieser Weise in eine einfache Leistungsklage umgedeutet werden (Gottwald in MünchKomm/ZPO, § 323 Rz. 29 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass es auf eine Veränderung der bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht ankommt (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.).
Das AG wird daher zu prüfen haben, ob die Antragstellerin kostenarm ist, wobei diese noch ihre Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Beschwerdeschrift vom 10.9.2007 glaubhaft zu machen haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1852798 |
FamRZ 2008, 799 |
ZFE 2009, 36 |
ZKJ 2008, 208 |
JAmt 2008, 53 |
OLGR-Ost 2008, 385 |