Leitsatz (amtlich)
Weder aus § 64 SGB X noch aus anderen Vorschriften kann abgeleitet werden, dass Träger der Rentenversicherung im Verfahren über den Versorgungsausgleich keine Gerichtskosten zu tragen haben.
Verfahrensgang
AG Naumburg (Aktenzeichen F 330/01) |
Tenor
Die Erinnerung der beteiligten LVA O. gegen die Kostenrechnung vom 27.9.2004 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auf die Beschwerde der beteiligten LVA O. vom 22.3.2004 hat das OLG Naumburg mit Beschl. v. 30.8.2004 das Scheidungsurteil des FamG Naumburg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Ermittlung und Entscheidung - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - an das AG zurückverwiesen.
Unter dem 27.9.2004 hat das OLG Naumburg der beteiligten LVA O. eine Kostenrechnung über 227,50 EUR erteilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei für sie kostenfrei. Dies folge aus § 64 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB X. Ohne Erhebung der Beschwerde hätte eine Rentenzahlung - eine Sozialleistung i.S.v. § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X - an den Versicherten nicht im richtigen Umfang erfolgen können.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zwar zulässig, § 5 GKG a.F. i.V.m. § 72 Abs. 1 GKG. In der Sache bleibt ihr aber der Erfolg versagt.
Die Erinnerungsführerin haftet für die Kosten der Beschwerdeinstanz als Veranlasserin des Verfahrens (§ 49 GKG a.F.). Entgegen der Auffassung der beteiligten LVA folgt eine Kostenfreiheit nicht aus § 64 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB X. § 64 SGB X ist für die Frage der Inanspruchnahme der beteiligten LVA als Kostenschuldnerin in dem Beschwerdeverfahren gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des AG Naumburg nicht einschlägig. Die in § 64 SGB X normierte Kostenfreiheit betrifft - wie sich aus Abs. 1 ausdrücklich ergibt - ausschließlich Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch. Um ein solches sozialrechtliches Verfahren, welches die Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen zum Gegenstand hat, handelt es sich vorliegend aber nicht. Das Beschwerdeverfahren betrifft vielmehr ein familienrechtliches Verfahren, bei dem neben dem Scheidungsausspruch der im Verbundurteil geregelte Ausspruch zum Versorgungsausgleich angegriffen wird.
Die Richtigkeit der kostenmäßigen Inanspruchnahme wird dadurch bestätigt, dass den Versicherungsträger auch im Rahmen der abschließenden Entscheidung endgültig die alleinige Kostentragungspflicht treffen kann. Ihm können insb. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, wenn die Beschwerde ausschließlich deswegen begründet ist, weil der Beschwerdeführer in der ersten Instanz eine unzutreffende Auskunft erteilt hat, die er im Beschwerdeverfahren berichtigt (st. Rspr.: OLG Naumburg FamRZ 2001, 1383; zuletzt: OLG Naumburg, Beschl. v. 13.1.2003 - 8 UF 147/02; OLG Braunschweig FamRZ 1997, 223). Da das Verfahren vollumfänglich, d.h. einschließlich der Kostenentscheidung an das AG zur Ermittlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, steht eine Kostengrundentscheidung noch aus. Insoweit kann die Beschwerdeführerin sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgreich gegen eine kostenmäßige Inanspruchnahme wehren.
Die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung von Auslagen folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.
Fundstellen
Haufe-Index 1409887 |
FamRZ 2006, 437 |
OLGR-Ost 2005, 917 |
www.judicialis.de 2005 |